Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

solche allgemeine Verweisungsnorm kenne.1416Das neue Staatsgerichts- hofgesetz enthält auch keine Kautionsregelung, jedoch in Art. 38 eine dem bisherigen Recht entsprechende allgemeine Verweisungsnorm, so dass in Verbindung mit Art. 43 LVG die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof angewendet werden könnten. Der Staatsgerichtshof wird indes auch künftig von einer Anord- nung einer aktorischen Kaution absehen, da nach seiner Rechtsprechung die Prozesskosten «nicht so hoch ausfallen dürfen», dass einem poten- tiellen Beschwerdeführer nicht «der Zugang zur Verfassungsbeschwerde faktisch verbaut oder doch wesentlich erschwert wird».1417 P.Kostenersatz bei Verfahrenshilfe1418 Gewährt der Staatsgerichtshof einem Beschwerdeführer für das Staats- gerichtshofverfahren die Verfahrenshilfe, spricht er ihm die geltend ge- machten Vertreterkosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht zu. Der Verfahrenshelfer wird vom Staat entschädigt. Er hat gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Honoraranspruch.1419 Der Staatsgerichtshof wendet in konstanter Praxis die einschlägi- gen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 63 ff.) analog an.1420 Dies bedeutet für den Kostenersatz im Staatsgerichtshofverfahren, dass nach dem Erfolgshaftungsprinzip der unterlegene Gegner der Partei, die Verfahrenshilfe geniesst, die von ihr vorläufig nicht bezahlten Kosten zu ersetzen hat. Die in § 64 ZPO aufgeführten Beträge werden unmittelbar 731 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1416StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213). 1417StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213); vgl. dazu auch StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (7) und StGH 2002/71, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 13. 1418Ausführlich zur Gewährung der Verfahrenshilfe vorne S. 305 ff. 1419Siehe StGH 1999/57, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 67 (71); StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 5/2003, S. 252 (259); StGH 2001/19, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 148 (152); StGH 2001/61, Entscheidung vom 18. Februar 2002, LES 1/2005, S. 13 (20); StGH 2001/ 75, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 1/2005, S. 24 (28); StGH 2002/56, Ent- scheidung vom 18. November 2002, LES 3/2005, S. 149 (153). 1420Siehe etwa StGH 2001/36, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 1/2005, S. 1 (5 f.); eingehend dazu vorne S. 316 ff.
	        

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