Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der im Provisorialverfahren gestellte Rechtsschutzantrag abgewiesen oder gutgeheissen wird, immer geschuldet ist. Es fragt sich aber, wer diese Gebühren zu entrichten hat. Setzt sich der Beschwerdeführer mit seiner Individualbeschwerde im Hauptsacheverfahren durch, hat er für sie nicht einzustehen, da sie nach dem Erfolgshaftungsprinzip von der unterliegenden Partei zu bezahlen sind. Wird seine Individualbe- schwerde abgewiesen, hat der Beschwerdeführer auch diese Gebühren zu entrichten.1414Dies ist der Beleg dafür, dass sich die Frage der Kos- tentragung der im Provisorialverfahren entstandenen Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Provisorialverfahrens nach dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens beantwortet. O.Aktorische Kaution Der Staatsgerichtshof hat in StGH 1998/111415erklärt, dass ihm die ana- loge Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Sicherheitsleistung (§§ 56 ff.), d.h. die Anordnung einer aktorischen Kaution im Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwer- deverfahren) nicht gerechtfertigt erscheine. Es fehle dazu die notwendige klare gesetzliche Grundlage. Das alte Staatsgerichtshofgesetz hatte in Art. 17 i.V.m. Art. 43 LVG auf die vorgenannten Vorschriften der Zivil- prozessordnung verwiesen. Eine solche umfassende Doppelverweisung, die zur Anwendung der Zivilprozessordnung führe, erachtet er als nicht ausreichend für eine derart einschneidende Beschränkung des Zugangs zum Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdever- fahren). Er macht auch darauf aufmerksam, dass das mangels «Gegen- zeichnung» durch den Landesfürsten nicht in Kraft getretene Staatsge- richtshofgesetz 1992 ebenfalls keine Kautionsregelung und auch keine 730Fortgang 
des Verfahrens 1414Siehe StGH 2005/31, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 8 f.; StGH 2004/59, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 27; StGH 2004/42, Beschluss vom 13. Juli 2004, nicht veröffentlicht, S. 5; StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5; StGH 2004/26, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 38 f.; StGH 2004/28, Urteil vom 27. Sep- tember 2004, nicht veröffentlicht, S. 16; StGH 2003/92 und StGH 2003/96, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 16; StGH 2004/51, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 19. 1415StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 4/1999, S. 209 (213).
	        

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