Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

M.Geltendmachung der Kosten und Kostenentscheidung Die Praxis des Staatsgerichtshofes verlangt von den Verfahrensparteien, dass sie ihre Verfahrenskosten in Form eines Kostenersatzantrages gel- tend machen.1372Beantragt etwa ein Beschwerdeführer den Ersatz seiner Kosten nicht, werden sie ihm auch dann nicht zugesprochen, wenn er mit seiner Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) erfolg- reich gewesen ist.1373Das Gleiche gilt auch für einen im Verfahren obsie- genden Beschwerdegegner, wenn er seine Kosten nicht vorbringt.1374 Eine Ausnahme davon normiert § 70 ZPO, wonach das Gericht nämlich auch dann, wenn die Partei, der die Verfahrenshilfe gewährt wurde, ob- siegt, jedoch keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden hat, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO genannten Beträge verpflichtet ist. Es ist üblich, dass die Verfahrensparteien dem Staatsgerichtshof wie im Zivilverfahrensrecht ein sogenanntes Kostenverzeichnis vorlegen, mit dem sie den Ersatz aller ihrer im Staatsgerichtshofverfahren durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten beantragen.1375 Nach § 52 Abs. 3 ZPO ist im Zivilverfahren auch ohne einen diesbezüg- 720Fortgang 
des Verfahrens 1372StGH 1998/61, Urteil vom 3. Mai 1999, LES 3/2001, S. 126 (132); StGH 2000/65, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 3/2004, S. 103 (105); StGH 2001/21, Ent- scheidung vom 12. Juni 2001, LES 3/2004, S. 102 (103); StGH 2001/22, Entschei- dung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 154 (161); StGH 2001/10, Entschei- dung vom 12. Juni 2001, LES 5/2004, S. 161 (167); StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, LES 4/2005, S. 281 (291); StGH 2004/13, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 23; StGH 2005/19, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 12; StGH 2005/25, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffent- licht, S. 36; StGH 2005/26 und StGH 2005/27, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 16; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch § 52 Abs. 3 ZPO. 1373StGH 2001/21, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 3/2004, S. 102 (103); StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 5/2004, S. 154 (161). Ebenso hat der Staatsgerichtshof in StGH 2004/69, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 26 die Mehrwertsteuer und in StGH 2005/9, Urteil vom 6. Februar 2006, nicht veröffentlicht, S. 26 den Streitgenossenzuschlag mangels Geltendma- chung nicht zugesprochen. Zum Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzan- spruches siehe vorne S. 719. 1374StGH 2002/88, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 16. 1375Siehe dazu aus der Praxis etwa StGH 2004/9, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 16; vgl. auch § 52 Abs. 3 ZPO sowie § 54 ZPO und Art. 40 Abs. 3 LVG.
	        

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