Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

GGG sondern auch deshalb, weil auch jede Kostenentscheidung zu be- gründen ist, sollte der Staatsgerichtshof diesen Verzicht auf die Ausfäl- lung einer Entscheidungsgebühr näher belegen. Er schreibt eine Ent- scheidungsgebühr (Beschlussgebühr) aber dann vor, wenn die Be- schwerde erst kurz vor der anberaumten Verhandlung zurückgezogen wird und bereits ein Entscheidungsentwurf vorliegt.1362Massgebend kann hierbei nur sein, ob ein Entscheidungsentwurf vorliegt. In StGH 2002/53 lässt der Staatsgerichtshof diesen Umstand ausser Betracht und legt den Beschwerdeführern eine Entscheidungsgebühr auf, obwohl sie die Beschwerde mehr als einen Monat1363vor der Verhandlung zurück- gezogen haben. In der Begründung des Kostenspruchs heisst es ledig- lich, dass die Beschwerde «gemäss LVG kostenpflichtig zu verwerfen war».1364Die einschlägige Gesetzesbestimmung nennt er nicht.1365Diese Entscheidung steht klar im Widerspruch zu seiner ständigen Praxis, wo- nach er bei einem Beschwerderückzug auf die Ausfällung einer Ent- scheidungsgebühr verzichtet. J.Geringes Kostenrisiko Der Staatsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass der Zugang zum Verfassungsgericht nicht durch eine zu hohe Kostenbarriere «behindert oder gar verbaut» werden sollte.1366Die Erhebung einer Individual- bzw. Verfassungsbeschwerde 716Fortgang 
des Verfahrens schluss vom 5. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/96, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. 1362StGH 2002/28, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 2. 1363Es gibt in der Praxis jedoch auch solche Entscheidungen des Staatsgerichtshofes, bei denen die Beschwerde erst nach 2 Wochen bzw. erst nach einem Monat vor der vom Staatsgerichtshof getroffenen Entscheidung zurückgezogen worden sind und der Staatsgerichtshof trotzdem auf die Ausfällung einer Entscheidungsgebühr verzich- tet hat. Siehe StGH 2002/24, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffent- licht, S. 2 f. bzw. StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss) vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 2 f. 1364StGH 2002/53, Entscheidung vom 18. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 3. 1365Wegen Art. 19 Abs. 2 GGG müsste der Staatsgerichtshof begründen, warum er keine Entscheidungsgebühr verlangt. 1366StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (7); StGH 2002/71, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 13; StGH 2005/40, Urteil vom 3. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 17.
	        

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