Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

I.Beschwerderückzug 1.Vertreterkosten Es ist ständige Rechtsprechung, dass der Staatsgerichtshof dem Be- schwerdeführer keine Vertreterkosten zuspricht, wenn er die Be- schwerde zurückzieht.1358Es hat derjenige, der das Rechtsmittel zurück- nimmt, alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen, wenn die Rücknahme nicht durch eine Behörde erfolgt oder unter den Parteien eine andere Abrede über die Pflicht der Kostentragung besteht.1359Diese Regelung besagt auch, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines all- fälligen Beschwerdegegners zu übernehmen hat, da ein Beschwerde - rückzug dem Prozessunterliegen gleichzusetzen ist.1360 2.Entscheidungsgebühr (Beschlussgebühr) Der Staatsgerichtshof erhebt im Falle eines Beschwerderückzuges ohne jegliche Begründung regelmässig auch keine Entscheidungsgebühr (Be- schlussgebühr), obwohl ein Beschwerderückzug dem Unterliegen im Verfahren gleichzusetzen ist.1361Nicht nur auf Grund des Art. 19 Abs. 2 715 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1358Siehe etwa StGH 2001/31, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; siehe auch die Kostensprüche in StGH 2002/21, Entscheidung vom 17. Feb- ruar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2002/47, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss wegen Art. 42 neuStGHG) vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/ 52/53/54/55, Urteil (richtig: Beschluss wegen Art. 42 neuStGHG) vom 29. No - vember 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. 1359Siehe Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 41 Abs. 4 LVG. 1360In diesem Sinne auch StGH 2002/25, Beschluss vom 14. Oktober 2002, nicht veröf- fentlicht, S. 2; StGH 2004/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 9. Mai 2005, nicht ver- öffentlicht, S. 2 und StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffent- licht, S. 2. 1361Siehe beispielsweise StGH 2002/24, Entscheidung vom 17. Februar 2003, nicht ver- öffentlicht, S. 2; StGH 2004/21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss) vom 28. Juni 2004, nicht veröffent- licht, S. 2; StGH 2004/30, Beschluss vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/81, Beschluss vom 28. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2005/4, Urteil (richtig: Beschluss) vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/10, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/64, Be-
	        

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