Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Eine Klaglosstellung erfolgt immer von aussen, d.h. durch die be- langte Behörde oder deren Oberbehörde oder durch andere äussere Um- stände, wie beispielsweise eine Änderung der Gesetzeslage. Der Be- schwerdeführer kann sie im Gegensatz zum Beschwerderückzug nicht beeinflussen. 4.Kostenersatz bei materieller Klaglosstellung Der Staatsgerichtshof kann bei einer materiellen Klaglosstellung seine bisherige Praxis beibehalten und keine Kosten zusprechen, da das liech- tensteinische Recht eine dem österreichischen Recht in § 50 Abs. 2 ZPO vergleichbare Bestimmung nicht kennt. 5.Terminologisches zur Beschwer bzw. zum aktuellen Rechtsschutzinteresse und zur Klaglosstellung In der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Rede vom nach- träglichen Wegfall der Beschwer. Die Praxis zeigt jedoch, dass der nach- trägliche Wegfall der Beschwer in der Regel1355entweder durch eine for- melle oder durch eine materielle Klaglosstellung erfolgt.1356Der Fall der Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde kann ebenfalls als materielle Klaglosstellung aufgefasst werden.1357Die Klaglosstellung ist, gleichviel ob es sich um eine formelle oder um eine materielle handelt, zugleich auch eine Art der Beschwer. Sie ist im Staatsgerichtshofgesetz nicht eigens geregelt. Aus diesem Grund würde es ausreichen, wenn der Staatsgerichtshof die Klaglosstellung des Beschwerdeführers feststellt und begründet und dann das Verfahren mit Beschluss einstellt (Art. 42 Abs.1 StGHG). Ausführungen zur Beschwer bzw. zum aktuellen Rechtsschutzbedürfnis drängen sich in einem solchen Fall nicht auf. Liegt eine Klaglosstellung vor, ist das Verfahren immer einzustellen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen. Daher hat der Staatsgerichts- 713 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1355Vgl. aber etwa auch die in FN 827 erwähnte Rechtsprechung des Staatsgerichts - hofes. 1356Siehe etwa StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 1357Anderer Meinung Thienel, Klaglosstellung, S. 411 ff.
	        

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