Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

hen.1351Ein allfälliger Beschwerdegegner kann daher nie unterliegende Partei werden. Dies bedeutet für die künftige Praxis, dass der Staatsge- richtshof im Falle eines nachträglichen Wegfalls der Beschwer durch eine Klaglosstellung sorgfältig zu prüfen hat, ob eine formelle oder materielle Klaglosstellung vorliegt. Eine solche Unterscheidung hat der Staatsge- richtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht getroffen, sondern ge- nerell von Klaglosstellung oder vom nachträglichen Wegfall der Beschwer im Sinne der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesprochen.1352 3.Kostenersatz bei formeller Klaglosstellung Liegt eine formelle Klaglosstellung vor, hat der Staatsgerichtshof in Ab- kehr von seiner bisherigen Rechtsprechung dem Beschwerdeführer die Kosten zuzuerkennen, die von der belangten Behörde als unterliegender Partei zu tragen sind. Ein solches Vorgehen würde nicht nur mit der österreichischen Lehre und Rechtsprechung, sondern auch mit seiner für das Verwaltungsverfahren entwickelten Spruchpraxis zur Klaglosstel- lung im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer übereinstimmen. Er hat ebenfalls wie die österreichische Rechtsprechung einem Be- schwerdeführer die Kosten dann nicht zu ersetzen, wenn er die Be- schwerde und den damit verbundenen Kostenersatzantrag wegen der Klaglosstellung von sich aus zurückzieht. Der Staatsgerichtshof vergleicht den Beschwerderückzug mit dem nachträglichen Wegfall der Beschwer. Ein solcher Vergleich ist nicht statthaft. Ein Beschwerdeführer kann seine Beschwerde zurückziehen, er muss sie aber nicht zurückziehen. Wie schon unter altem Recht ist ei- nem Beschwerdeführer auch nach neuem Recht1353nicht ohne Weiteres zuzumuten, dass er seine Beschwerde zurückzieht, weil er dann die Kos- ten selbst zu tragen hätte.1354 712Fortgang 
des Verfahrens 1351Dazu vorne S. 693 ff.; siehe auch vorne S. 110 ff. 1352Siehe aber StGH 2001/74, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffent- licht, S. 14, wo er vom nachträglichen Wegfall der Beschwer durch behördliche Kla- glosstellung spricht. 1353Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 41 Abs. 4 LVG. 1354So auch der Staatsgerichtshof für das Verwaltungsverfahren in StGH 2001/74, Ent- scheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 13; siehe zur Zumutbar- keit eines Beschwerderückzuges auch StGH 1994/14, Urteil vom 3. Oktober 1994, LES 1/1995, S. 7 (10).
	        

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