Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

oder der Bescheid wegen eines faktischen Ereignisses bzw. wegen Um- ständen weggefallen ist, die sich ausserhalb des Prozessrechtsverhältnis- ses der Parteien abgespielt haben.1340Ein Beschwerdeführer erhält im Falle der materiellen Klaglosstellung die Kosten nicht ersetzt, weil er nicht, wie es § 88 VfGG voraussetzt, von der gegnerischen Partei klag- los gestellt worden ist.1341Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf be- rechtigte Kritik gestossen.1342Wird der Beschwerdeführer materiell klag- los gestellt, erreicht er das von ihm mit dem Rechtsschutzantrag be- gehrte Ziel anders als im Wege einer verfassungsgerichtlichen Sachent- scheidung. Der Rechtsschutzaufwand wird ihm aber nicht ersetzt. Dies ist für den Beschwerdeführer gerade dann, wenn die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, äusserst unbefriedigend, weil ihm durch Umstände, die er nicht beeinflussen konnte, der – ökonomisch gesehen – vollständige Rechtsschutz versagt bleibt, obwohl er auf Grund des letztinstanzlichen und somit rechtskräftigen Bescheids zur Erhebung der Beschwerde ge- zwungen gewesen ist und mit einer materiellen Klaglosstellung, die den Rechtsschutzantrag ex post entbehrlich macht, ex ante nicht hat rechnen dürfen.1343Das österreichische Zivilprozessrecht enthält in § 50 Abs. 2 ZPO1344eine Kostenersatznormierung, die Fällen Rechnung trägt, bei denen ein sachlich berechtigter Rechtsschutzantrag durch «äussere Um- stände» nachträglich hinfällig wird. Die Lehre plädiert daher für die An- wendung dieser Bestimmung.1345Der Verfassungsgerichtshof hat denn auch in jüngerer Zeit von ihr schon Gebrauch gemacht.1346 710Fortgang 
des Verfahrens 1340Chvosta, S. 643 mit Rechtsprechungsnachweisen. 1341Chvosta, Kostenersatz, S. 643; vgl. auch Schwarzer, S. 10 f. Wird ein Beschwerde- führer bloss teilweise klaglos gestellt, ist nach Ansicht von Thienel, Klaglosstellung, S. 412, § 43 Abs. 1 ZPO anzuwenden, der eine verhältnismässige Kürzung des Kos- tenersatzes vorsieht. Für Liechtenstein könnte man allenfalls Art. 36 Abs. 1 LVG i.V.m. Art. 38 StGHG in Erwägung ziehen. 1342Einlässlich Chvosta, S. 643 ff. 1343Chvosta, S. 643. 1344Sie wurde 1991 erlassen. Siehe Graff, S. 761 ff. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat diese österreichische ZPO-Vorschrift bis heute nicht rezipiert. 1345§ 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 35 VfGG, insbesondere im Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG. 1346Chvosta, S. 644 mit Rechtsprechungsbeispielen.
	        

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