Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der Einstellung1329, in welchen es um den nachträglichen Wegfall der Be- schwer geht, Rücksicht auf die Besonderheiten des Staatsgerichtshofver- fahrens zu nehmen ist. Es widerspräche nach Auffassung des Staatsge- richtshofes der Verfahrensökonomie und dem Sinn und Zweck des Staatsgerichtshofverfahrens, wenn eine Beschwerdesache nur auf Grund der Kostenfrage materiell entschieden werden müsste.1330Ein weiteres Argument ist, dass auch auf die Fälle des Beschwerderückzuges Bedacht zu nehmen ist, in denen dem Beschwerdeführer ohnehin keine Kosten zuerkannt werden können. Würde man nämlich beim nachträglichen Wegfall der Beschwer Parteikosten zusprechen, wären diejenigen Be- schwerdeführer benachteiligt, die ihre Beschwerde zurückziehen, um weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden, weil die Beschwer weggefal- len ist.1331 Diese Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vermag aus Grün- den nicht zu überzeugen, auf die nachstehend näher einzugehen ist. 2.Einwände a) Erfolgshaftungsprinzip Ob im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Kosten entstehen, hängt nicht zwingend von einer materiellen Entscheidung ab, denn auch bei 707 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten kosten zu entrichten, obwohl der Staatsgerichtshof feststellte, dass die Beschwer nachträglich weggefallen und das Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 3 altStGHG ein- zustellen gewesen war. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14. Dieses Verfahren wurde ebenfalls nach Art. 37 Abs. 3 altStGHG wegen nachträglichem Wegfall der Beschwer eingestellt. Die Beschwerdeführerin musste allerdings der Beschwerde- gegnerin weder die Vertreterkosten ersetzen noch eine Entscheidungsgebühr ent- richten, weil im Falle der Einstellung des Beschwerdeverfahrens ohnedies keine Ver- treterkosten zugesprochen werden. Siehe etwa StGH 2006/42, Beschluss vom 4. De- zember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. De- zember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5. In diesen beiden Fällen trägt das Land Liech- tenstein die Verfahrenskosten (richtig: Gerichtskosten), da der Staatsgerichtshof die Verfahren ohne Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG eingestellt hat. 1329Art. 37 Abs. 3 altStGHG und Art. 42 neuStGHG. 1330StGH 2001/31, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6; vgl. auch StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5. 1331StGH 2001/31, Entscheidung vom 23. April 2002, nicht veröffentlicht, S. 6 f.; zum Kostenersatz im Falle des Beschwerderückzugs hinten S. 715 f.
	        

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