Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

meinde einem allfälligen Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu er- setzen hat.1323 Der Staatsgerichtshof sollte den Begriff «Verfahrenskosten» klären. Es gilt aber auch im Gemeindeautonomiebeschwerdeverfahren gleich wie im Verfassungsbeschwerdeverfahren, dass ein allfälliger Beschwer- degegner nicht unterliegende Partei sein kann. Entweder verletzt die be- langte Behörde mit ihrem Hoheitsakt eine Gemeinde in ihrer verfas- sungsrechtlich verbürgten Gemeindeautonomie oder sie verletzt die Ge- meinde nicht. Ein Beschwerdegegner kann jedenfalls eine Gemeinde in ihrer Gemeindeautonomie nicht verletzen. F.Vertrauensschutz und Kostenersatz Ausnahmsweise kann der Vertrauensgrundsatz beim Kostenersatz eine Rolle spielen, so dass dem Beschwerdeführer trotz Zurückweisung der Beschwerde die Kosten zu ersetzen und die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein aufzuerlegen sind. Dies war in einem Verfassungsbe- schwerdeverfahren der Fall, zu dem es kam, weil die «gesetzliche Ord- nung» nicht klar gewesen war. Es bestanden Zweifel, ob zum Anfech- tungszeitpunkt eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig gewesen wäre. Um keine Frist zu versäumen, blieb den Be- schwerdeführern praktisch «nichts anderes übrig, als sowohl das or- dentliche Rechtsmittel bei der nächsthöheren Instanz als auch Verfas- sungsgerichtsbeschwerde beim Staatsgerichtshof zu erheben».1324 G.Gebührenbefreiung Die Gebühren, Verhandlungs- und Entscheidungskosten sind nach den Vorschriften über die Gerichtsgebühren zu bestimmen (Art. 56 Abs. 1 705 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1323Vgl. die Kostenspruchbegründung in StGH 2001/72, Entscheidung vom 24. Juni 2002, LES 2/2005, S. 74 (81). 1324StGH 1995/16, Urteil vom 24. November 1998, LES 3/1999, S. 137 (140); ähnlich StGH 2002/10 und StGH 2002/22, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 12; vgl auch StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 11.
	        

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