spricht er jedenfalls Vertreterkosten zu.1305Es fällt nicht leicht, eine Prognose abzugeben, wie sich der Staatsgerichtshof in Zukunft verhal- ten wird. Aus späteren Entscheidungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, da sie verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen sind. Der Staatsgerichtshof hat nämlich sowohl in StGH 2003/21306als auch in StGH 2004/191307aus einem abstrakten Normenkontrollverfahren ein Verfassungsbeschwerdeverfahren gemacht. Er hat diese zwei voneinan- der verschiedenen Verfahrensarten vermischt.1308Bei beiden Verfahren handelt es sich auf Grund der vom Staatsgerichtshof angewendeten Be- stimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes um abstrakte Normenkon- trollverfahren und nicht um Verfassungsbeschwerdeverfahren.1309In StGH 2004/19 heisst es in der Kostenspruchbegründung, dass die gel- tend gemachte Entscheidungsgebühr nicht zuzusprechen gewesen sei, da eine solche im Verfassungsbeschwerdeverfahren den obsiegenden Be- schwerdeführern nicht auferlegt werde.1310Ob der Staatsgerichtshof in einem abstrakten Normenkontrollverfahren Parteienvertreterkosten zu- gestehen wird, bleibt abzuwarten.1311 3.Ergebnis Der Grundkonzeption eines kontradiktorischen Parteienverfahrens wird am ehesten eine Lösung gerecht, wenn im abstrakten Normenkon- trollverfahren für das Kostenersatzrecht das Erfolgshaftungsprinzip an- gewendet wird, wie dies in StGH 2003/2 und StGH 2004/19 geschehen ist. In diesen Verfahren ist der Staatsgerichtshof allerdings – wie vorhin dargestellt – im Kostenspruch und in der Begründung davon ausgegan- 701
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1305Vgl. etwa StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 25 und StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. 1306Siehe StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 18. 1307Siehe StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 12. 1308Vgl. S. 12 mit S. 14 von StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht. 1309StGH 2003/2 stellt gemäss Art. 26 altStGHG und StGH 2004/19 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c StGHG ein abstraktes Normenkontrollverfahren dar. 1310StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14. 1311Es sollte jedenfalls künftig nicht mehr geschehen, dass ein Antragsteller, wie in StGH 2001/35, die Parteienvertreterkosten nicht ersetzt erhält, die Beschwerdefüh- rer (richtig: Antragsteller) wie in StGH 2003/2 und 2004/19, die Parteienvertreter- kosten erstattet bekommen.