Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

die Kostenersatzeregelung, wie sie bei der schweizerischen (bisherigen) staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ist, und andererseits auf den Um- stand, dass ein Individualbeschwerdeverfahren, dem ein kontradiktori- sches fachgerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, einen Zwischen- streit darstellt, bei dem im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers der Beschwerdegegner Kostenersatz zu leisten hat.1285Das Argument, dass der Beschwerdegegner das Staatsgerichtshofverfahren nicht veran- lasst hat, schlägt beim Staatsgerichtshof nicht durch. Er ist der Ansicht, dass die Sachlage regelmässig die Gleiche sei, wie wenn die Gegenpartei im ordentlichen Verfahren ein Rechtsmittel ergreife und damit obsiege. Er äussert sich nämlich wie folgt: «Es ist dem Rechtsmittelverfahren – und insoweit auch dem Verfassungsbeschwerdeverfahren – immanent, dass, abgesehen von einer allfälligen Amtshaftung des Gerichts, die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei für die aus als unrichtig er- kannten unterinstanzlichen Entscheidungen entstandenen Kosten haf- tet».1286 b) Kritik Diese Rechtsprechung ist aus mehreren Gründen zu überdenken. Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht orientiert sich in erster Linie am österreichischen und deutschen Verfassungsprozessrecht.1287Die liechtensteinischen Individualbeschwerdeverfahren sind wie die öster- reichischen Bescheidbeschwerdeverfahren streitige kontradiktorische Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, die den angefochtenen Hoheitsakt erlassen hat. Diese beiden Verfah- rensparteien stehen zwingend einander gegenüber.1288Bei einem Indivi- dualbeschwerdeverfahren kann es sich nicht um einen Zwischenstreit 695 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1285Vgl. StGH 2003/5, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 13 f.; zur Tragung der Verfahrenskosten durch den Beschwerdegegner bei Obsiegen des Be- schwerdeführers, siehe etwa auch StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71 (77); StGH 2003/29, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffent- licht, S. 2. 1286StGH 2003/63, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 21 f. 1287Dazu schon ausführlich vorne S. 35 f.; siehe auch BuA, Nr. 45/2003, S. 10, wo die Vorbildfunktion des österreichischen Verfassungsgerichtshofes und des deutschen Bundesverfassungsgerichts bei der Schaffung des Staatsgerichtshofgesetzes hervor- gehoben wird. 1288Vgl. dazu schon vorne S. 110 ff.
	        

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