Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

suchsteller (Beschwerdeführer) und die belangte Behörde, bilden die Ver- fahrensparteien, die sich in einem Verfassungsstreit gegenüberstehen. 2.Im Individualbeschwerdeverfahren a) Praxis des Staatsgerichtshofes Im Individualbeschwerdeverfahren hat jeweils die unterliegende Partei oder wenn eine Gegenpartei fehlt, das Land Liechtenstein die Verfah- renskosten des obsiegenden Beschwerdeführers zu tragen.1282Der Staatsgerichtshof versteht unter dem Begriff «Gegenpartei» die Partei, die dem Beschwerdeführer im vorangegangenen fachgerichtlichen Ver- fahren gegenübersteht. Sie wird in der Praxis in Anlehnung an die schweizerische (bisherige) staatsrechtliche Beschwerde als Beschwerde- gegner bezeichnet.1283Die belangte Behörde kann demzufolge nicht Ge- genpartei sein. Daher unterscheidet der Staatsgerichtshof im Kostener- satzrecht auch zwischen Verfahren, denen ein kontradiktorisches (zwei- seitiges) fachgerichtliches Verfahren vorausgeht und solchen, bei denen dem Beschwerdeführer kein Beschwerdegegner gegenübersteht. Bei den Verfahren, denen ein kontradiktorisches fachgerichtliches Verfahren vo- rausgeht, bezieht der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegner kosten- mässig voll in das Verfahren mit ein.1284Er stützt sich dabei einerseits auf 694Fortgang 
des Verfahrens 1282StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71 (77); siehe bei- spielsweise aus der jüngeren Praxis StGH 2003/97, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 23 oder StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffent- licht, S. 2; StGH 2005/23, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/28, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/29, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/39, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/97, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 2 und StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 2. In diesen Urteilen heisst es im Kostenspruch: «Das Land Liechtenstein ist schuldig, …die Kosten …zu ersetzen.» In all diesen Staatsge- richtshofverfahren fehlte ein Beschwerdegegner, dem man die Verfahrenskosten hätte überbinden können. 1283Vgl. dazu eingehend 2. Kapitel und für die Schweiz Kälin, Verfahren, S. 221 f. 1284StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 1/2000, S. 1 (7); StGH 2002/71, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 13; vgl. auch StGH 2003/ 64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 21 und StGH 2005/40, Urteil vom 3. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 17.
	        

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