Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

die Kosten zu ersetzen, die diesem durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren entstanden sind. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Praxis von dieser Regelung auch schon Gebrauch gemacht. In StGH 2002/71279führt er in der Kosten- spruchbegründung aus, dass der Beschwerdegegner das zusätzliche Ver- fahren vor dem Staatsgerichtshof in keiner Art und Weise verursacht habe, sodass in analoger Anwendung von § 45 ZPO die Beschwerdefüh- rerin die Prozesskosten des Beschwerdegegners zu begleichen habe. B.Beschaffenheit der Verfahrensparteien 1.Im Allgemeinen Die Verfahrensparteien des Verfassungsprozesses unterscheiden sich in ihrer Stellung von denjenigen des streitigen Zivilprozesses. Das Zivil- prozessrecht ist vom Zweiparteiensystem beherrscht. Danach stehen sich in einem Zivilprozess zumindest ein Kläger und ein Beklagter ge- genüber. Auf jeder Seite können sich auch mehrere Personen befin- den.1280Die Konstellation der Parteien im Verfahren vor dem Staatsge- richtshof ist eine grundlegend andere. Dabei kommt es auch auf die Ver- fahrensart an, so dass je nachdem die Stellung der Parteien eine andere sein kann. Gemeinsam ist dem streitigen Zivilverfahren und dem Staatsge- richtshofverfahren, dass sie streitige kontradiktorische gerichtliche Par- teienverfahren sind, die zwei Streitparteien voraussetzen, die sich gegen- überstehen.1281Im streitigen Zivilverfahren sind dies der Kläger und der Beklagte. Im Verfassungsprozess ist dagegen im Sinne des Zivilprozess- rechtes der Rechtsschutzgesuchsteller (Beschwerdeführer) der Kläger und die öffentliche Gewalt als belangte Behörde die Beklagte. Die be- langte Behörde ist es, die den vom Rechtsschutzgesuchsteller (Beschwer- deführer) angefochtenen Hoheitsakt, sei es ein individuell-konkreter oder ein generell-abstrakter, erlassen hat. Sie beide, der Rechtsschutzge- 693 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1279StGH 2002/7, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 12 f. 1280Vgl. für das Zivilprozessrecht statt vieler Rechberger/Simotta, S. 104, Rz. 160; siehe dazu auch vorne S. 115 ff. 1281Dazu ausführlich vorne S. 110 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.