die Kosten zu ersetzen, die diesem durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren entstanden sind. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Praxis von dieser Regelung auch schon Gebrauch gemacht. In StGH 2002/71279führt er in der Kosten- spruchbegründung aus, dass der Beschwerdegegner das zusätzliche Ver- fahren vor dem Staatsgerichtshof in keiner Art und Weise verursacht habe, sodass in analoger Anwendung von § 45 ZPO die Beschwerdefüh- rerin die Prozesskosten des Beschwerdegegners zu begleichen habe. B.Beschaffenheit der Verfahrensparteien 1.Im Allgemeinen Die Verfahrensparteien des Verfassungsprozesses unterscheiden sich in ihrer Stellung von denjenigen des streitigen Zivilprozesses. Das Zivil- prozessrecht ist vom Zweiparteiensystem beherrscht. Danach stehen sich in einem Zivilprozess zumindest ein Kläger und ein Beklagter ge- genüber. Auf jeder Seite können sich auch mehrere Personen befin- den.1280Die Konstellation der Parteien im Verfahren vor dem Staatsge- richtshof ist eine grundlegend andere. Dabei kommt es auch auf die Ver- fahrensart an, so dass je nachdem die Stellung der Parteien eine andere sein kann. Gemeinsam ist dem streitigen Zivilverfahren und dem Staatsge- richtshofverfahren, dass sie streitige kontradiktorische gerichtliche Par- teienverfahren sind, die zwei Streitparteien voraussetzen, die sich gegen- überstehen.1281Im streitigen Zivilverfahren sind dies der Kläger und der Beklagte. Im Verfassungsprozess ist dagegen im Sinne des Zivilprozess- rechtes der Rechtsschutzgesuchsteller (Beschwerdeführer) der Kläger und die öffentliche Gewalt als belangte Behörde die Beklagte. Die be- langte Behörde ist es, die den vom Rechtsschutzgesuchsteller (Beschwer- deführer) angefochtenen Hoheitsakt, sei es ein individuell-konkreter oder ein generell-abstrakter, erlassen hat. Sie beide, der Rechtsschutzge- 693
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1279StGH 2002/7, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 12 f. 1280Vgl. für das Zivilprozessrecht statt vieler Rechberger/Simotta, S. 104, Rz. 160; siehe dazu auch vorne S. 115 ff. 1281Dazu ausführlich vorne S. 110 ff.