Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

richtshof zu einer solchen aufgefordert worden ist und eine solche auch eingebracht hat.1269 Es fragt sich auch hier, ob der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Tarif 3C richtigerweise auch auf die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Anwendung gelangt. Der Staatsgerichtshof hält diesen Tarif für angebracht, obwohl er in keinen Instanzenzug ein- gebunden ist. Nach seiner Ansicht sind die Anforderungen an einen Rechtsvertreter im Staatsgerichtshofverfahren denjenigen im Revisions- verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gleichzusetzen.1270 c) Streitgenossenzuschlag Das Gesetz über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten sieht in Art. 15 vor, dass dem Rechtsanwalt und Rechtsagenten eine Erhöhung seiner Entlohnung zusteht, wenn er in einer Rechtssache (Art. 1) meh- rere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Es be- stimmt auch, wie die genaue Erhöhung der Entlohung auszufallen hat. Nach dieser Regelung richtet sich auch das Staatsgerichtshofverfahren, so dass ein Rechtsanwalt je nach Anzahl Personen, die er vertritt oder denen er im Verfahren gegenübersteht, ein Streitgenossenzuschlag ver- zeichnen kann.1271 690Fortgang 
des Verfahrens 1269StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14 und StGH 2003/79, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 14. 1270Siehe dazu die in FN 1265 angegebene Rechtsprechung. 1271Siehe beispielsweise StGH 2000/23, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, berich- tigt am 9. April 2001, LES 4/2003, S. 173 (177). Hier hat der Staatsgerichtshof aller- dings den im Kostenverzeichnis enthaltenen Streitgenossenzuschlag nicht zuge- sprochen, da weder auf der Seite der Beschwerdeführer noch auf der Seite der Be- schwerdegegnerin mehrere Personen vertreten wurden. Ebenso hat der Staatsge- richtshof in StGH 2002/88, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 16 den Streitgenossenzuschlag, den der «Beschwerdegegner zu 2» in seiner Ge- genäusserung verzeichnet hat, nicht zugestanden, da gemäss Art. 15 RATG dem Rechtsanwalt eine Erhöhung der Entlohnung nur dann zusteht, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Dies war jedoch nicht der Fall. Vgl. zum Streitgenossenzuschlag auch StGH 2002/44, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 8; StGH 2002/52, Entscheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 11; StGH 2002/82, Ent- scheidung vom 14. April 2003, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2005/9, Urteil vom 6. Februar 2006, nicht veröffentlicht, S. 26, wo der Staatsgerichtshof den den Be- schwerdeführerinnen zustehenden Streitgenossenzuschlag nicht gewähren konnte, da sie einen solchen in ihrem Kostenverzeichnis nicht geltend gemacht hatten, und StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 39.
	        

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