Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

erste und einzige Instanz, da es anders als etwa bei einem streitigen Zi- vilverfahren innerhalb eines Individualbeschwerdeverfahrens gar keinen Instanzenzug gibt.1244 Ein doppelter Gebührenansatz bei der Entscheidungsgebühr ge- mäss Art. 19 Abs. 5 GGG könnte damit gerechtfertigt werden, dass die Anforderungen an den Rechtsvertreter im Individualbeschwerdeverfah- ren ähnlich oder zumindest doch gleich hoch wie in einem Revisions- verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu werten sind.1245 Nach Gebührengesetz sind alle Entscheidungen einer Instanz ge- bührenpflichtig und zwar unabhängig davon, ob sie in Urteils- oder Be- schlussform ergehen und ob sie allenfalls im Zuge eines Rechtsmittel- verfahrens abgeändert oder wieder aufgehoben werden (Art. 19 Abs. 2 GGG). Beschlüsse, mit denen die Klage nach Art. 19 Abs. 3 GGG we- gen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichts, Streitanhängigkeit, rechtskräftig entschiedener Streitsache usw. als unzu- lässig zurückgewiesen wird, unterliegen einer halben Entscheidungsge- bühr. Überträgt man diese Vorschriften auf die Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, bedeutet das, dass alle Entscheidungen gebühren- pflichtig sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um Urteile oder Beschlüsse handelt. Für Beschlüsse, mit denen der Staatsgerichtshof einen Rechtsschutzantrag aus formellen Gründen, die in Art. 19 Abs. 3 GGG angegeben sind, als unzulässig zurückweist, ist die halbe Ent- scheidungsgebühr zu entrichten.1246 684Fortgang 
des Verfahrens 1244Siehe dazu schon StGH 1974/15, Entscheidung vom 12. April 1976, nicht veröf- fentlicht, S. 6; siehe auch Art. 10, 11, 13 und 15 altStGHG. 1245Vgl. StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1997, S. 73 (77); StGH 1996/5, Urteil vom 30. August 1996, LES 3/1997, S. 141 (148); StGH 2002/45, Ent- scheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 15; StGH 2002/71, Ent- scheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 13; StGH 2004/9, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 16. 1246So beispielsweise richtig StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 2. Anstelle des doppelten Betrages nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 5 GGG in der Höhe von CHF 560.– hat der Staatsgerichtshof dem Beschwer- deführer gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung lediglich die halbe Gebühr in der Höhe von CHF 280.- verrechnet. Vgl. auch StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. No- vember 2001, LES 5/2004, S. 152 (154), wo der Staatsgerichtshof ausführt, dass im Sinne des Art. 19 GGG nur die einfache Entscheidungsgebühr vorzuschreiben sei, da die Voraussetzungen für eine doppelte Entscheidungsgebühr nicht gegeben seien. Falsch dagegen StGH 2004/7 und StGH 2004/8, Urteil (richtig: Beschluss) vom 29. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. Obwohl der Staatsgerichtshof die Be-
	        

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