Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

d) Entscheidungsgebühr (Urteils- oder Beschlussgebühr) Die Entscheidungsgebühr berechnet sich nach Art. 19 GGG.1238Der Staatsgerichtshof schreibt üblicherweise im Verfahren vor dem Staatsge- richtshof eine doppelte Entscheidungsgebühr vor.1239Es fragt sich aller- dings, ob dieses Vorgehen, den für Entscheidungen der Rechtsmittelin- stanzen über Berufungen oder Revisionen vorgesehenen doppelten Ge- bührenansatz in Anschlag zu bringen (Art. 19 Abs. 5 GGG), gerechtfer- tigt ist. Das Staatsgerichtshofgesetz hat nämlich – wie mehrfach erwähnt – die meisten Verfahrensarten so konzipiert, dass der Staatsgerichtshof als erste und einzige Instanz fungiert. Das heisst, dass diesen Verfahren kein instanzgerichtliches Verfahren vorausgeht. Der Staatsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung immer wieder darauf hin, dass es sich beim Verfahren vor dem Staatsgerichtshof um ein selbständiges1240bzw. beim Individualbeschwerdeverfahren um ein selbständiges, von den fachgerichtlichen Verfahren unabhängiges Verfahren handle.1241Er ist im Individualbeschwerdeverfahren nicht eine Rechtsmittelinstanz (Art. 19 Abs. 5 GGG),1242weil die Individualbeschwerde ein ausserordentlicher Rechtsbehelf bzw. ein ausserordentliches Rechtsmittel1243und kein or- dentliches Rechtsmittel, wie beispielsweise die Berufung oder die Revi- sion, ist. Im Individualbeschwerdeverfahren ist der Staatsgerichtshof 683 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1238Vgl. etwa StGH 2001/20, Entscheidung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (154). 1239Vgl. aus jüngerer Zeit StGH 2002/74, Urteil vom 16. September 2003, nicht veröf- fentlicht, S. 17; StGH 2003/72, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 35; StGH 2003/94, Urteil vom 1. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 23; StGH 2003/39, Urteil vom 2. März 2004, nicht veröffentlicht, S. 13; StGH 2004/43, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 27; StGH 2004/17, Urteil vom 30. No- vember 2004, nicht veröffentlicht, S. 13; siehe aber auch StGH 2001/20, Entschei- dung vom 26. November 2001, LES 5/2004, S. 152 (154). Hier schrieb der Staatsge- richtshof nur eine einfache Entscheidungsgebühr vor, da die Voraussetzungen für eine doppelte nicht vorlagen. 1240StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 5/2003, S. 252 (259). 1241Vgl. die zur Verfahrenshilfe im 3. Kapitel, FN 281 angegebene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. 1242Der Staatsgerichtshof versteht sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren als ausser- ordentliche Rechtsmittelinstanz. Siehe StGH 2006/14, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 15. 1243In StGH 2004/63, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 115 (121) qualifiziert er die Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) als ausserordentliches Rechtsmittel.
	        

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