Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schwerdegegner Gelegenheit zu einer Duplik gegeben werden müsste.1201 B.Umfang der Prozesskosten 1.Allgemeines Der Staatsgerichtshof ist von vornherein nicht zur Entscheidung über die Kosten im ordentlichen Verfahren zuständig, da das Staatsgerichts- hofverfahren ein selbständiges Verfahren ist und der Staatsgerichtshof nur über die Tragung der in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden hat.1202Daher sind Verfahrens- bzw. Prozesskosten, die im Staatsgerichtshofverfahren entstehen können, nur solche, die auch in diesem Verfahren verursacht worden sind. Allgemein setzen sich die Verfahrenskosten aus den Kosten des Gerichts, der Parteienvertreter und der Partei zusammen.1203Die Pro- zesskosten eines Verfassungsprozesses bestehen in erster Linie aus den Kosten des Gerichts (Gerichtsgebühren) und den Kosten der Parteien- vertreter. Daneben können in einem Verfahren auch noch den Parteien selbst Kosten in Form von Barauslagen oder Reiseauslagen entstehen. Was die Terminologie angeht, differenziert der Staatsgerichtshof in seinen Kostensprüchen bisweilen zu ungenau, so wenn er beispielsweise darüber abspricht, dass die Verfahrenskosten das Land zu tragen habe, obwohl es sich bei ihnen eigentlich um Gerichtskosten bzw. Gerichtsge- bühren handelt.1204Denn Verfahrenskosten setzen sich überwiegend aus den Gerichts- und den Parteienvertreterkosten zusammen und sind als 673 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1201StGH 1999/28, Entscheidung vom 29. Februar 2000, LES 1/2003, S. 5 (8 f.); vgl. auch StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 38 f. 1202Vgl. StGH 2000/45, Entscheidung vom 25. Oktober 2000, LES 5/2003, S. 252 (259); in diesem Sinne auch schon StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/ 1997, S. 73 (77) und StGH 1996/34, Urteil vom 24. April 1997, LES 2/1998, S. 74 (80). 1203Siehe Rechberger/Simotta, S. 192, Rz. 293 ff. 1204Siehe etwa die beiden Kostensprüche in StGH 2000/65, Entscheidung vom 12. Juni 2001, LES 3/2004, S. 103 (104). Vgl. dazu beispielsweise auch den Kostenspruch in StGH 1997/12, Urteil vom 29. Januar 1998, LES 1/1999, S. 1 oder StGH 2003/23, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 2, wo der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit den Parteienvertreterkosten von Prozesskosten und im Zu- sammenhang mit den Gerichtsgebühren (hier: Urteilsgebühr) von Verfahrenskosten
	        

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