Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen» (§ 41 Abs. 1 Satz 2 ZPO).1195 2.Bestimmung Nach dieser gesetzlichen Vorgabe richtet sich der Staatsgerichtshof, wenn er etwa die von den Verfahrensparteien im Verfassungsbeschwer- deverfahren angenommenen Streitwerte reduziert1196bzw. für das ein- zelne Verfahren neu festlegt1197oder einem Beschwerdegegner deshalb keine Vertreterkosten zuspricht, weil er diesen gar nicht zu einer schrift- lichen Gegenäusserung aufgefordert hat.1198Schon in einer Entscheidung aus dem Jahre 1931 hat er klar gemacht, dass bei der Bemessung der zu begleichenden Kosten in Rücksicht zu stellen sind, «dass nur die zweck- mässigen und notwendigen Kosten zu ersetzen sind, daher den Be- schwerdeführern insbesondere nicht auch die Kosten eines von einer Gegenpartei von auswärts zugezogenen Anwaltes auferlegt werden kön- nen, wenn die Gegenpartei noch durch einen inländischen Anwalt ver- treten ist (§ 37 Abs. 3 LVG)».1199In StGH 2000/11200hat er es als ange- messen erachtet, anstelle des vollen TP 3C jeweils nur den TP 2 anzu- wenden, um so auf Grund gleich gelagerter Fälle dem verringerten Auf- wand des Rechtsvertreters Rechnung zu tragen. Nach der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes besteht ein Anspruch des Beschwerdegeg- ners auf Kostenersatz in der Regel nur für eine einzige Gegenäusserung. Anders verhielte es sich nur dann, wenn vom Beschwerdeführer im An- schlusss an die Verfassungsbeschwerde (neu: Individualbeschwerde) ein weiteres wesentliches Vorbringen gemacht würde, zu welchem dem Be- 672Fortgang 
des Verfahrens 1195Vgl. auch Art. 37 und Art. 42 Abs. 2 LVG. 1196Zur ständigen Praxis des Staatsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Reduktion von Streitwerten, siehe die unten in FN 1221 angegebene Rechtsprechung. 1197Siehe etwa StGH 2005/83, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 19 f.; StGH 2006/35, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 38. 1198Vgl. StGH 2000/49, Entscheidung vom 26. November 2001, nicht veröffentlicht, S. 14. Im Lichte der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist eine solche Vorgehens- weise, die es einem Beschwerdegegner nicht ermöglicht, sich zu äussern, zumindest nicht unproblematisch. Eingehend zu den Verfahrensgrundrechten und ihrer Gel- tung im Verfassungsprozess vorne S. 249 ff. 1199Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 18. April 1931, ELG 1931, S. 9 (13). Bei der genannten Gesetzesstelle handelt es sich richtigerweise um Art. 37 Abs. 3 LVG. 1200StGH 2000/1, Entscheidung vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 71 (77).
	        

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