Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

wird derjenigen Partei, die gezwungen ist, einen (berechtigten) Rechts- schutzantrag zu stellen, eine vollkommene Rechtsschutzverwirklichung gewährt und sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich schad- los gestellt.1179Dadurch wird nicht zuletzt der Zugang zum Recht und die Effektivität des Rechtsschutzes ökonomisch garantiert und eine fi- nanzielle Rechtswegbarriere für einkommensschwache Rechtsunter- worfene, insbesondere im Zusammenwirken mit dem Verfahrenshilfe- recht,1180beseitigt.1181Auf der anderen Seite weist die Kostenersatz- pflicht nicht nur einen gewissen Strafcharakter auf, der darin besteht, den Aufwand tragen zu müssen, der durch die unberechtigterweise erhobene Beschwerde verursacht worden ist. Sie stellt auch ein präven- tives Instrument dar, das hilft, unnötige bzw. aussichtslose Verfahren zu vermeiden, denn das Kostenrisiko kann einen mutmasslichen Be- schwerdeführer davon abhalten, leichtfertig einen Rechtsschutzantrag zu 
stellen.1182 II.Gesetzliche Grundlage Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist im Unterschied zum Ver- fahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht kostenfrei.1183Das Staatsgerichtshofgesetz sieht in Art. 56 Abs. 1 vor, dass Gebühren, Verhandlungs- und Entscheidungskosten nach den Vor- schriften über die Gerichtsgebühren zu bestimmen sind. Der Gesetzge- ber hat die seit StGH 1994/191184herrschende Praxis, wonach sich die 669 
§ 41 Kostenersatz bzw. Prozesskosten 1179Vgl. Chvosta, S. 639. 1180Zur Verfahrenshilfe im Staatsgerichtshofverfahren ausführlich vorne S. 316 ff. 1181Chvosta, S. 639. 1182Chvosta, S. 639 f. 1183Vgl. § 34 Abs. 1 BVerfGG und Benda/Klein, S. 138 f., Rz. 333 ff. sowie Schlaich/ Korioth, S. 56, Rz. 75. 1184StGH 1994/19, Urteil vom 11. Dezember 1995, LES 2/1997, S. 73 (77 f.); zur Pra- xisänderung siehe auch StGH 1995/33, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 2/1998 S. 63 (68); StGH 1996/8, Urteil vom 3. August 1996, LES 3/1997, S. 153 (158 f.); StGH 1996/4, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 4/1997, S. 203 (207); StGH 1996/30, Urteil vom 20. Februar 1997, LES 4/1997, S. 207 (210); StGH 1998/29, Ur- teil vom 3. September, LES 5/1999, S. 276 (282) und Höfling, Verfassungsbe- schwerde, S. 199 ff.
	        

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