Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

VII.Grundsätzliches Neuerungsverbot im Individual- bzw. Verfassungsbeschwerdeverfahren A.Ausgangslage Die Frage, ob neue Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art (No- ven) zulässig sind, spielt nur in solchen Verfahren eine Rolle, denen be- reits ein anderes Verfahren vorausgegangen ist. Aus diesem Grund inte- ressiert, wie neue Tatsachen und Beweismittel im Verfassungsbeschwer- deverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) behandelt werden. Das Staatsgerichtshofgesetz kennt für Individualbeschwerden kein explizites Neuerungsverbot.1124 B.Ältere Rechtsprechung In StGH 1984/2/V hat der Staatsgerichtshof auf der Grundlage des alten Staatsgerichtshofgesetzes ausgeführt, dass der Präsident die Erhebung von neuen Tatsachen und Beweismitteln unter Teilnahme der Parteien durchzuführen hat, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern (Art. 99 Abs. 2 LVG).1125Diese Rechtsprechung trägt dem Untersu- chungsgrundsatz Rechnung.1126Sie berücksichtigt auch, wie dies in StGH 1996/381127zum Ausdruck kommt, dass der Staatsgerichtshof in den meisten Verfahrensarten des Staatsgerichtshofgesetzes als erste und einzige Instanz fungiert. Sie charakterisiert ausserdem das Verfassungs- beschwerdeverfahren als ein Verfahren, das gegenüber dem vorangegan- genen Verwaltungs-, Zivil- oder Strafverfahren eigenständig ist. 656Fortgang 
des Verfahrens 1124Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 99 Abs. 1 und 2 LVG; siehe zu Art. 99 LVG auch StGH 2004/72, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 8. 1125StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 3/1985, S. 72 (74). 1126Auch im Zivilverfahren kommt daher in den Verfahren, in denen der Untersu- chungsgrundsatz gilt, das Neuerungsverbot nicht zur Anwendung. Siehe Deixler- Hübner/Klicka, S. 145, Rz. 274. 1127StGH 1996/38, Urteil vom 24. April 1997, LES 4/1998, S. 177 (180); vgl. diesbezüg- lich auch die Rechtsprechung zur Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Staatsge- richtshof vorne S. 316 ff.
	        

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