Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Verfahrens.1116Denn im Verfassungsprozess wird kaum über Elemente des Tatsächlichen gestritten, sondern über die Bewertung von Tatsachen und stets auch über den Inhalt der Verfassung, ihrer Prinzipien oder ein- zelner Verfassungsbestimmungen. Im Zentrum der verfassungsprozes- sualen Auseinandersetzung steht letztlich immer die Auslegung der Ver- fassung.1117 In der heutigen Praxis ist vor dem deutschen Bundesverfassungs- gericht das schriftliche Verfahren die Regel, die mündliche Verhandlung die Ausnahme.1118Die Kritik ist nicht ausgeblieben, da dadurch die Öf- fentlichkeit des Verfahrens stark beschnitten wird.1119Sie hat eingewen- det, dass mehr mündliche Verhandlungen und mehr Öffentlichkeit die integrative Wirkung des Bundesverfassungsgerichts und die Akzeptanz seiner Entscheidungen fördern könnten. Es darf aber auch der Entlas- tungseffekt nicht unbeachtet bleiben, den das schriftliche Verfahren mit sich bringt, denn das Verfassungsprozessrecht soll ja auch Funktions - sicherungsrecht sein.1120 E.Beweiswürdigung Die Beweisaufnahme besagt noch nicht, dass eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Eine Würdigung der Beweise durch das Gericht ist daher immer notwendig. Auch im Verfassungsprozess gilt entsprechend den allgemeinen prozessualen Regeln der Grundsatz der freien Beweiswür- digung.1121Er ermächtigt aber nicht zur Ausübung freien Ermessens. Der Staatsgerichtshof hat vielmehr die aufgenommenen Beweise nach seiner Überzeugungskraft und Schlüssigkeit zu beurteilen,1122d.h. er muss sachlich begründen können, weshalb er einen Beweis für erbracht bzw. für nicht eindeutig hält.1123655 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1116Geiger, Besonderheiten, S. 8. 1117Geiger, Besonderheiten, S. 8. 1118Siehe Benda/Klein, S. 107, Rz. 246. 1119Siehe dazu allgemein Benda/Klein, S. 109, Rz. 250 und speziell Engelmann, S. 53. 1120So für Deutschland Benda/Klein, S. 109, Rz. 250. 1121Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 LVG; vgl. für das Verwaltungsverfahren Kley, Grundriss, S. 268 und für Deutschland Benda/Klein, S. 121, Rz. 278. 1122Vgl. für das Verwaltungsverfahren Kley, Grundriss, S. 268. 1123Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 175, Rz. 914.
	        

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