Handlungsform, die für eine Beweiserhebung die geeignetste ist.1102Ob das Gericht jedoch den Sachverhalt in einem förmlichen Beweisverfah- ren (mit Beweisanträgen und Beweisbeschlüssen) oder in einem formlo- sen Untersuchungsverfahren ermittelt, ist keine Frage des Untersu- chungsgrundsatzes.1103 B.Gesetzliche Grundlage Der Staatsgerichtshof hat wie jedes andere Gericht auch, in seiner Ent- scheidung eine Sachverhaltsdarstellung anzugeben (Art. 50 Abs. 3 StGHG), d.h. er muss erwähnen, welchen Sachverhalt bzw. welche Tat- sachen er seiner Entscheidung zugrunde legt. Der Sachverhalt wiederum kann nur auf Grund von Beweisen ermittelt werden. Das Staatsgerichts- hofgesetz legt es in das Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, in welcher Form die Beweisaufnahme bzw. das Beweisverfahren durchzu- führen ist. Nach Art. 44 Abs. 2 StGHG ordnet der Vorsitzende die er- forderlichen vorbereitenden Erhebungen an. Zudem erlässt er die ver- fahrensleitenden Beschlüsse1104und legt nach Anhörung des Berichter- statters fest, ob eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag not- wendig erscheint (Art. 47 Abs. 3 StGHG). Der Vorsitzende bestimmt somit, ob der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird, durch eine Beweisaufnahme im schriftlichen Wege oder im Wege einer mündlichen Verhandlung festgestellt wird. Der Vorsitzende be- herrscht damit praktisch das Ermittlungsverfahren bzw. Vorverfahren. Die Sachverhaltsaufklärung ist im alten und neuen Staatsgerichts- hofgesetz gleich geregelt. Der Staatsgerichtshof hat auf Grund der alten Rechtslage in einer Vorstellungsentscheidung zur Sachverhaltsaufklä- rung ausgeführt: «Nach Art. 36 Abs. 1 StGHG ist, soweit die Sache nicht spruchreif ist, ein Ermittlungsverfahren durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung hat der 651
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1102Vgl. Bryde, Tatsachenfeststellungen und soziale Wirklichkeit, S. 536; siehe zu den Vorteilen einer mündlichen Verhandlung im Verfassungsprozess auch Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 25, Rz. 6. 1103Vgl. Hagen, S. 97. 1104Der Beweisbeschluss zählt zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Siehe Rechber- ger/Simotta, S. 442, Rz. 735.