Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

griffs, die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für den Eingriff fällt jedoch dem zur Last, dessen Massnahme (Hoheitsakt) ge- prüft wird.1096Die objektive Beweislast hängt grundsätzlich nicht mit der Frage des Verhandlungs- oder Untersuchungsgrundsatzes zusam- men. Es geht bei ihr vielmehr darum, welche Tatsachen zur Erreichung des anvisierten Prozessvorhabens feststehen 
müssen.1097 V.Beweismittel Das Staatsgerichtshofgesetz selbst regelt nicht, welche Beweismittel im Verfassungsprozess zur Ermittlung der materiellen Wahrheit zur Verfü- gung stehen. Es sind demnach in erster Linie die einschlägigen Bestim- mungen des III. Abschnittes des Landesverwaltungspflegegesetzes massgeblich.1098Nach Art. 72 LVG ist zusätzlich ergänzend die Zivil- prozessordnung sinngemäss anwendbar. Sie zählt die Beweismittel nicht taxativ auf.1099Ebenso gibt es nach allgemeiner Ansicht im Verfahren vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht keinen numerus clausus der zulässigen Beweismittel.1100Auch in diesem Zusammenhang gilt es, die Besonderheiten des Verfassungsprozesses zu berücksichtigen. VI.Beweisverfahren und Beweiswürdigung A.Allgemeines Das Beweisverfahren dient der Beweisaufnahme. Im streitigen Zivilver- fahren bildet das Beweisverfahren denn auch das Kernstück der münd - lichen Streitverhandlung.1101Es ist auch dazu da, den Unmittelbarkeits- grundsatz einzuhalten. Die mündliche Verhandlung ist die gerichtliche 650Fortgang 
des Verfahrens 1096So Benda/Klein, S. 119, Rz. 272. 1097So Hagen, S. 98. 1098Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 54 ff. LVG. 1099Siehe Deixler-Hübner/Klicka, S. 75, Rz. 136. 1100Vgl. Kluth, S. 3514. 1101Vgl. Deixler-Hübner/Klicka, S. 69, Rz. 132.
	        

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