Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

seine Entscheidung massgeblichen Sachverhalts vorgeht.1083So werden, obwohl sich der Staatsgerichtshof eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, grundsätzlich bei der Prüfung der Frage, ob Willkür vorliegt oder nicht, etwa die vorgebrachten Argumente nicht anders geprüft, als wie wenn der Staatsgerichtshof eine vierte Rechts- bzw. sogar Sachinstanz wäre. Die aus der Analyse zu ziehenden Schlussfolgerungen sind dann aber andere, da nämlich geprüft wird, ob eine Entscheidung in einem so er- heblichen Masse fehlerhaft ist, dass von Willkür gesprochen werden muss.1084Diese Rechtsprechungsentwicklung liegt auch ganz auf der Li- nie des deutschen Bundesverfassungsgerichts, welches sich im Laufe der Zeit Prüfungsinstrumente geschaffen hat, mit denen es auch fast jeden fachgerichtlich entschiedenen Fall unter Berufung auf seine früheren Entscheidungen am Massstab der Grundrechte wie ein Tatgericht oder ein Revisionsgericht kontrollieren kann.1085 Die tatsächlichen Erkenntnisse eines rechtskräftigen fachgericht - lichen Urteils darf der Staatsgerichtshof aber nur dann übernehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn aus seiner Sicht an der Rich- tigkeit der betreffenden Feststellungen keine Zweifel bestehen. Er muss zumindest eine Plausibilitätskontrolle 
durchführen.1086 IV.Beweislast1087 Da der Verfassungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, kann es keine Beweisführungslast bzw. subjektive Beweislast ge- 648Fortgang 
des Verfahrens 1083Vgl. dazu beispielsweise StGH 1998/63, Entscheidung vom 27. September 1999, LES 2/2000, S. 63 (65), wo der Staatsgerichtshof feststellt, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt doch soweit geklärt ist, dass eine weitere Beweisaufnahme aus grundrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich ist. 1084Siehe StGH 2002/23, Entscheidung vom 19. November 2002, nicht veröffentlicht, S. 15 unter Hinweis auf Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechten- stein in: LPS 32, Vaduz 2001, S. 56 f.; vgl. beispielsweise auch die Vorgehensweise des Staatsgerichtshofes bei der Sachverhaltsermittlung in StGH 2004/77, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 7 f. 1085Siehe Starck, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 1038. 1086Vgl. für Deutschland Kluth, S. 3517. 1087Ausführlich zum Begriff der Beweislast und den damit zusammenhängenden Be- griffen der subjektiven und objektiven Beweislast Rechberger/Simotta, S. 348 ff., Rz. 584; siehe dazu auch Weber-Grellet, S. 1 ff.
	        

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