Prozessstoff zu liefern.1043Michael Holoubek1044bemerkt denn auch, an diesem Vorgehen zeige es sich, dass das verfassungsgerichtliche Verfah- ren von einem grossen Vertrauen in die Verfahrensbeteiligten und die einzelnen Richter getragen sei. Er fragt sich, «ob dieses Vertrauen ange- sichts realer Arbeitsbedingungen der Beteiligten, sei es des beschwerde- vorbereitenden Anwalts, sei es des die Stellungnahme der Bundesregie- rung erarbeitenden Mitarbeiters im Bundeskanzleramt-Verfassungs- dienst, sei es des die Entscheidung vorbereitenden Referenten im Verfas- sungsgerichtshof, nicht von allzu idealistischen Annahmen ausgeh(t)». Er bemängelt, dass entsprechende Untersuchungen, die sich mit der Tat- sachenaufklärung im verfassungsgerichtlichen Verfahren und mit der in der im Verfassungsprozess geübten Verteilung von Beweis- und Argu- mentationslast beschäftigen, in der österreichischen Rechtswissenschaft praktisch völlig fehlen.1045 B.Deutschland Das deutsche Bundesverfassungsgericht unterscheidet sich im prakti- schen Umgang mit Tatsachen deutlich von den anderen Gerichten. Es er- hebt nämlich nur ganz selten konkrete Tatsachen in einem förmlichen Beweisverfahren (§§ 26 ff. BVerfGG).1046Eine allgemeine Regel lässt sich jedoch nicht aufstellen,1047da eigene Tatsachenermittlungen bzw. Be- weisaufnahmen in erster Linie von der jeweiligen Verfahrensart abhän- gig sind. Das Bundesverfassungsgericht pflegt etwa dann seine Befugnis gemäss § 26 BVerfGG nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Aufbe- reitung des Tatsachenmaterials anderen gerichtlichen Instanzen überlas- sen werden kann.1048Bei abstrakten Normenkontrollen und in den Ver- fahren des Organ- und Bund-Länder-Streits ist der Sachverhalt in aller Regel klar und bedarf keiner weiteren Aufhellung.1049Kommt es den- 641
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1043Siehe Holoubek, S. 22 und Korinek, Tatsachenermittlung, S. 116. 1044Holoubek, S. 22 f. 1045Holoubek, S. 23; Hagen, S. 96 ff. und Korinek, Tatsachenermittlung, S. 107 ff. ha- ben sich ansatzweise mit dieser Problematik befasst. 1046Vgl. dazu Bryde, Tatsachenfeststellungen und soziale Wirklichkeit, S. 534. 1047Vgl. Weber-Grellet, S. 13. 1048Klein, Versuch einer Systematik, S. 425. 1049Siehe Benda/Klein, S. 113, Rz. 260.