Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

nale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein. Art. 15 Abs. 1 StGHG unterscheidet zwischen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten und solchen Rechten, die durch internationale Übereinkommen garantiert werden, die, wie es im Bericht der Regierung heisst, «gleich den verfassungsmässig gewährleisteten Rechten vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden» können.221Damit setzt sie der einfache Gesetzgeber den verfassungsmässig gewährleisteten Rech- ten gleich.222Es bestehen jedoch Zweifel, ob die in den in Art. 15 Abs. 2 StGHG aufgezählten internationalen Übereinkommen verbürgten Rechte auch verfassungsmässig gewährleistete Rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 1 LV sind. Soll es sich bei ihnen um verfassungsmässig ge- währleistete Rechte handeln, dürften aus Gründen der verfassungsrecht- lichen Gleichwertigkeit nur solche gemeint sein, die zumindest «so in- härent oder mit diesen so konform (sind), dass sie als verfassungsmässig bezeichnet werden können».223Würden diese Rechte, die durch ein in- ternationales Übereinkommen garantiert werden, nicht zugleich auch als verfassungsmässig gewährleistete Rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 1 LV gelten, würde auf einfachgesetzlichem Weg die Kompetenz des Staatsgerichtshofes erweitert. Ihre Erwähnung in Art. 15 Abs. 2 StGHG dient der Klarstellung.224 b) Verfassungsmässige Rechte: Materielles und formelles Verfassungsrecht aa) Ausgangslage Art. 15 StGHG geht auf Art. 23 altStGHG in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1982225zurück, wonach der Staatsgerichtshof die Kompe- tenz erhielt, auch über Beschwerden wegen Verletzung der Rechte der 64Stellung, 
Zuständigkeit und Organisation 1986/10, Gutachten des Staatsgerichtshofes vom 6. März, LES 4/1987, S. 153; siehe zum Begriff, zur Begriffsgeschichte und zum Katalog der «verfassungsmässig ge- währleisteten Rechte» in der liechtensteinischen Rechtsordnung auch Höfling, Ver- fassungsbeschwerde, S. 113 ff. 221BuA, Nr. 45/2003, S. 39. 222Hoch, Kriterien, S. 641 spricht von «verfassungsprozessrechtlicher» Gleichsetzung. 223Batliner, Europäische Menschenrechtskonvention, S. 149. 224So BuA, Nr. 45/2003, S. 39. 225LGBl. 1982 Nr. 57.
	        

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