Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

zugänglich sind. Bei den anderen Verfahren reicht der Verfahrenszweck über die Durchsetzung von Einzelinteressen hinaus. Es ist letztlich die Verfassungsordnung als objektives Rechtsgut zu schützen.1030Der Staatsgerichtshof könnte nämlich wie das deutsche Bundesverfassungs- gericht seine Funktion als «Hüter der Verfassung» nicht ausüben, wäre er nur an das Vorbringen der am Verfahren beteiligten Parteien gebun- den.1031Der Staatsgerichtshof besitzt ebenso wie das deutsche Bundes- verfassungsgericht die Kompetenz zur Aufklärung des Sachverhalts. Das heisst, dass er in seiner Tatsachenkognitionsbefugnis nicht eingeengt und daher auch unter diesem Aspekt keine (Super-)Revisionsinstanz ist, die nur auf die Nachprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist.1032Als «Hü- ter der Verfassung» kann der Staatsgerichtshof gegebenenfalls auch selbst zur Sachverhaltsaufklärung aufgefordert sein.1033 Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Verwaltungs- und Straf- verfahren.1034Die Entwicklung auf dem Gebiete des Zivilprozessrechts geht tendenziell ebenfalls dahin, die Richtermacht durch die Anordnung des Untersuchungsgrundsatzes zu verstärken. Der Prozess wird als staatliche Wohlfahrtsaufgabe aufgefasst.1035Im österreichischen Zivil- prozess gilt im Unterschied zum deutschen Zivilprozess nicht der un- eingeschränkte Verhandlungsgrundsatz, sondern ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz, der sich vom reinen Untersuchungsgrundsatz nur mehr dadurch unterscheidet, dass es dem Richter nicht gestattet ist, von Anfang an ohne Behauptungen der Parteien nach Tatsachen zu for- schen.1036639 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1030Siehe Benda/Klein, S. 111, Rz. 253 und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 49. 1031Für Deutschland Benda/Klein, S. 111, Rz. 253; siehe zum Staatsgerichtshof als «Hüter der Verfassung» auch vorne S. 45 ff. 1032Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 111, Rz. 253. 1033So für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 49. 1034Für das Verwaltungsverfahren siehe Kley, Grundriss, S. 267 ff. und für das Strafver- fahren Seiler, Strafprozessrecht, S. 112, Rz. 426. 1035Allgemein dazu Rechberger/Simotta, S. 175, Rz. 269 und Fasching, Prozessprinzi- pien, S. 128. 1036Rechberger/Simotta, S. 175, Rz. 269.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.