Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Antragssteller eine Substanziierungs- und Begründungspflicht ihrer Eingabe auferlegen, machen aber auch deutlich, dass es nicht die Auf- gabe des Staatsgerichtshofes ist, Aufklärung «ins Blaue hinein» zu be- treiben.1018 C.Begriff und Auswirkungen des Untersuchungsgrundsatzes auf den Verfassungsprozess 1.Begriff Der Untersuchungsgrundsatz kann auf zweierlei Arten umschrieben werden: Positiv in dem Sinne, dass die Beweise von Amtes wegen erho- ben werden und negativ, dass das Gericht weder auf die von den Verfah- rensparteien gestellten Beweisanträge beschränkt noch an deren zuge- standene Tatsachen gebunden ist.1019 2.Auswirkungen Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass der Staatsgerichtshof den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzu- klären hat.1020Dabei darf er sich nur auf Sachumstände stützen, von de- ren Vorhandensein er sich selbst überzeugt hat. Er darf Sachumstände heranziehen, die von keiner Verfahrenspartei erwähnt werden und ist nicht an das Parteivorbringen gebunden.1021Der Staatsgerichtshof be- stimmt, welche Tatsachen im Verfahren zu erörtern sind und ob über sie Beweis zu erheben ist.1022Insofern gilt im Verfassungsprozess wie im Strafprozess der Grundsatz der materiellen Wahrheit.1023637 
§ 39 Sachverhaltsaufklärung bzw. Tatsachenermittlung 1018So für Deutschland Benda/Klein, S. 112, Rz. 255. 1019Siehe Hagen, S. 97. 1020Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 174, Rz. 905; vgl. auch Engel- mann, S. 54 und Schlaich/Korioth, S. 46, Rz. 60. 1021Vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 174, Rz. 904 f. und Engel- mann, S. 54. 1022Vgl. für Deutschland Engelmann, S. 54 und Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 57, Rz. 49. 1023Siehe für das Strafprozessrecht etwa Seiler, Strafprozessrecht, S. 112, Rz. 426.
	        

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