Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gerichtshof oder sind die Verfahrensbeteiligten bzw. die Verfahrenspar- teien für die notwendige Aufklärung des Sachverhalts verantwortlich. Ist es der Staatsgerichtshof, spricht man vom Untersuchungs- oder Inquisi- tionsgrundsatz, sind es die Verfahrensparteien, vom Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz. B.Gesetzliche Grundlage Lehre und Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gehen davon aus, dass im verfassungsgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrund- satz massgeblich ist.1012Daran hat auch das neue Staatsgerichtshofgesetz nichts geändert. Nach Art. 44 Abs. 2 StGHG ordnet der Vorsitzende er- forderliche vorbereitende Erhebungen an und kann den Parteien Gele- genheit zu einer weiteren Äusserung und Gegenäusserung binnen einer zu bestimmenden Frist einräumen.1013Für den Untersuchungsgrundsatz spricht auch Art. 58 LVG, der gemäss Art. 38 StGHG zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung legt den Untersuchungsrundsatz für das Verwaltungsverfahren fest.1014Danach erheben den für die Entscheidung erforderlichen Sachverhalt das Gericht bzw. der Vorsitzende und nicht die Verfahrensparteien.1015Dabei haben alle Gerichts- und Verwaltungs- behörden dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten (Art. 45 StGHG). Die formellen Voraussetzungen für eine Eingabe an den Staatsgerichtshof sind lediglich formale Erfordernisse,1016die nach den Vorschriften über die Mängelbehebung oder Zurückweisung zu be- handeln sind.1017Diese Bestimmungen, die dem Beschwerdeführer bzw. 636Fortgang 
des Verfahrens 1012Wille, Normenkontrolle, S. 122 und Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 48 f.; siehe auch StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 3/1985, S. 72 (74). Dort heisst es kurz: «Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt das Unter- suchungsprinzip». 1013Art. 36 altStGHG war diesbezüglich eindeutiger formuliert. Eine ausdrückliche Re- gelung sieht § 26 BVerfGG für den deutschen Verfassungsprozess vor. 1014Vgl. Kley, Grundriss, S. 267 ff. 1015Aus praktischer Sicht wäre es vorzuziehen, wenn anstelle des Vorsitzenden der Re- ferent (Berichterstatter) die erforderlichen vorbereitenden Erhebungen anordnen könnte. Siehe dazu und zu der von der österreichischen Regelung abweichenden Normierung vorne S. 611 ff. 1016Vgl. Art. 40 Abs. 1, 16, 18 Abs. 2, 20 Abs. 2 StGHG. 1017Art. 40 Abs. 3 bzw. 43 StGHG; vgl. für Österreich Hagen, S. 98.
	        

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