Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Nach Art. 107 EWRA können es die EFTA-Staaten einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- ten zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu ent- scheiden.990Der Staatsgerichtshof kann, wenn es ihm erforderlich er- scheint, in einer Rechtssache, die bei ihm anhängig ist, zur Auslegung von Rechtsfragen des EFTA- und des EWR-Vertrages und des darauf gegründeten Sekundärrechts den EFTA-Gerichtshof bzw. den Gerichts- hof der Europäischen Gemeinschaften um eine »Vorabentscheidung» ersuchen.991Die EFTA-Staaten haben ein Verfahren eingerichtet, in wel- chem der EFTA-Gerichtshof gutachtliche Stellungnahmen zum EWR- Recht abgibt (Art. 34 Abs. 1 ÜGA).992Stellt sich eine Auslegungsfrage in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht und hält es eine Ent- scheidung für erforderlich, kann es sie dem EFTA-Gerichtshof zur Ent- scheidung vorlegen (Art. 34 Abs. 2 ÜGA). Das Verfahren ist dem Vor- abentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs nachgebil- det.993Das Gutachten des EFTA-Gerichtshofs ist allerdings nicht ver- bindlich.994Der Staatsgerichtshof ist auch keineswegs verpflichtet, ein Verfahren zu unterbrechen und einen Vorlageantrag an den EFTA-Ge- richtshof zu stellen, da kein Gericht eines EFTA-Staates verpflichtet ist, eine Frage des EWR-Rechts dem EFTA-Gerichtshof vorzulegen.995Es liegt in seinem Ermessen, ob er davon Gebrauch machen will. Der Staatsgerichtshof hat bisher davon Abstand genommen.996 632Fortgang 
des Verfahrens 990Siehe auch Wille, Abkommen, S. 133, FN 103 und Winkler, Prüfung von Staatsver- trägen II, S. 174. 991So Winkler, Prüfung von Staatsverträgen II, S. 174. Ein «Vorabentscheidungsver- fahren» zur Auslegung von EWR-Recht ermöglicht Art. 34 ÜGA. Vgl. dazu Bau- denbacher, S. 85. 992Vgl. auch Baudenbacher, S. 85. 993Art. 234 EGV (Art. 177 altEGV); Baudenbacher, S. 85. 994Vgl. Wille, Abkommen, S. 132 und zur Wirkung der Gutachten und Stellungnah- men des EFTA-Gerichtshofs auch Batliner, Erfahrungen, S. 140 f. sowie Baudenba- cher, S. 85. 995Siehe Baudenbacher, S. 85. Für ihn ist dies eine von mehreren «Unzulänglichkeiten» des Vorlageverfahrens an den EFTA-Gerichtshof. Vgl. aus der Praxis des Staatsge- richtshofes etwa StGH 2000/33, Entscheidung vom 5. Dezember 2000, www.stgh.li, S. 10, Erw. 8. 996Batliner, Erfahrungen, S. 140 konstatiert, dass die liechtensteinischen Gerichte mit der Möglichkeit, einen Vorlageantrag an den EFTA-Gerichtshof zu stellen, sehr zu- rückhaltend umgehen. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz (neu: Verwaltungsge- richtshof) hat bisher fünf Fälle vorgelegt. Allgemein zur Problematik der Umgehung
	        

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