Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Kompetenzerweiterungen 1.Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten Der «einfache Gesetzgeber» hat dem Staatsgerichtshof im (neuen) Staatsgerichtshofgesetz die Befugnis eingeräumt, über Disziplinaranzei- gen gegen seine eigenen Richter sowie gegen die Richter des Verwal- tungsgerichtshofes zu entscheiden.217Sie ersetzt das Verfahren der Amts enthebung und Einstellung durch den Staatsgerichtshof, wie es bis- her in Art. 9 altStGHG geregelt gewesen ist. Diese Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes ist in Art. 104 LV nicht vorgesehen, so dass sie ver- fassungsrechtlich nicht gedeckt ist.218Der Staatsgerichtshof fungiert nach dieser Verfassungsvorgabe als Disziplinargerichtshof für die Mit- glieder der Regierung. Eine gesetzliche Ausführung dieser Verfassungs- bestimmung ist allerdings unterblieben. Art. 53 altStGHG hatte das Dis- ziplinarverfahren noch einem besonderen Gesetz vorbehalten, das am 7. Mai 1931 erlassen worden ist.219Art. 59 Bst. i StGHG hat es inzwischen ersatzlos aufgehoben. 2. Entscheidung über Individualbeschwerden a) Art. 15 StGHG Der Staatsgerichtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes ist u.a. zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte errichtet worden. Er entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdefüh- rer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungs- mässig gewährleisteten Rechte220oder in einem seiner durch internatio- 63 
§ 5 Zuständigkeit und Organisation 217Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 35 bis 37 StGHG. 218Vgl. dazu auch hinten S. 231 f. Diese Kompetenz ist auch in Art. 1 Abs. 2 StGHG nicht erwähnt. 219Gesetz vom 7. Mai 1931 über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regie- rung, LGBl. 1931 Nr. 6. 220Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gelten auch die politischen Rechte (Art. 39 LV) als verfassungsmässig gewährleistete Rechte im Sinne von Art. 104 Abs. 1 LV und können dementsprechend im Wege der Individualbeschwerde gemäss Art. 15 StGHG vor dem Staatsgerichtshof geltend gemacht werden. Siehe StGH 1978/4, Entscheidung vom 12. Juni 1978, LES 1/1981, S. 1 ff. und auch StGH
	        

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