Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

spricht. Es besteht kein Anlass, den Verfassungsprozess davon auszu- nehmen.969Das deutsche Bundesverfassungsgericht verbindet Verfahren miteinander, wenn deren gemeinsame Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung in einem einheitlichen Verfahren sinnvoll ist und trennt sie, wenn es sich nicht weiter als sinnvoll erweist. Dabei dürfen weder die jeweiligen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahren ausser Acht gelassen noch die Stellung der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden.970Im Unterschied zur Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes können im deutschen Verfassungsprozess sowohl Verfahren derselben Verfahrensart als auch verschiedene Verfahrensarten nach Ermessen des Gerichts miteinander verbunden werden.971§ 187 ZPO, der Verfahren derselben Verfahrensart vorschreibt, schliesst eine solche Möglichkeit aus, Art. 46 Abs. 4 StGHG nicht. Die Formulierung «in gleicher Sache» ist offen für eine Auslegung, wonach verschiedene Verfahrensarten ver- bunden werden können, wie dies teilweise in der früheren Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes nach altem Recht der Fall gewesen ist. Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass ein und dieselbe Gesetzesbestim- mung im abstrakten Normenkontrollverfahren von der Regierung und im Individualbeschwerdeverfahren (sogenannter Individualantrag) von einem Einzelnen angefochten wird. Es wird sich zeigen, ob der Staatsgerichtshof auch inskünftig an den Voraussetzungen, wie sie § 187 ZPO verlangt, festhält. In StGH 2005/32 und 2005/38972wendet er noch diese Bestimmung analog an, während er sich in StGH 2006/48; 2006/49; 2006/50 und 2006/55973auf Art. 46 Abs. 4 StGHG stützt. Der österreichische Verfassungsgerichts- hof beurteilt die Verbindung von Verfahren unter sinngemässer Anwen- dung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.974 628Fortgang 
des Verfahrens 969Vgl. Benda/Klein, S. 85, Rz. 190. Auf den Grundsatz der Prozessökonomie stützt sich etwa auch das schweizerische Bundesgericht, wenn es in BGE 122 II 367, 368 ausführt: «Alle drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffen denselben Sachver- halt und lauten inhaltlich gleich. Aus prozessökonomischen Gründen sind deshalb die Beschwerden zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen». 970Benda/Klein, S. 85 f., Rz. 190 mit Rechtsprechungshinweisen. 971Benda/Klein, S. 85, Rz. 191; siehe auch Engelmann, S. 28. 972StGH 2005/32 und 2005/38, Urteil vom 3. Juli 2006, nicht veröffentlicht, S. 16. 973StGH 2006/48; 2006/49; 2006/50 und 2006/55, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 7. 974Vgl. Holoubek, S. 24 und Melichar, S. 294.
	        

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