Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Im österreichischen und im deutschen verfassungsgerichtlichen Verfahren obliegt dem Berichterstatter die umfassende weitere Förde- rung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen.952In Österreich führt etwa der ständige Referent das Vorverfahren und ent- scheidet über wichtige Erledigungen prozessleitender Natur und kann zur Vorbereitung der Verhandlung die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen, die Vornahme eines Augenscheins, die Herbeischaffung von Urkunden oder Amtsakten ver- fügen sowie Auskünfte von Behörden einholen (§ 20 Abs. 2 VfGG).953 Auch das alte Staatsgerichtshofgesetz überliess die Entscheidungen oder Verfügungen im Ermittlungsverfahren demjenigen, der mit der Rechts- sache betraut war (Art. 36 Abs. 1). Nach der neuen Regelung leitet und gestaltet der Vorsitzende und nicht der Berichterstatter (Referent) das weitere Verfahren. Der Berichterstatter muss sich immer mit dem Vor- sitzenden über das weitere Vorgehen verständigen und ihm Anweisun- gen geben, welche prozessleitenden Anordnungen er treffen soll, denn der Vorsitzende ist mit der Rechtssache im Vorverfahren nicht befasst. 3.Prozessleitende Beschlüsse Unter prozessleitenden Beschlüssen versteht man im Zivilverfahren Be- schlüsse, die in Ausübung der richterlichen Prozessleitung ergehen und einer zweckmässigen und erfolgreichen Verfahrensführung dienen, wie beispielsweise der Beschluss auf Verbindung und Trennung mehrerer Rechtsstreitigkeiten. Von den prozessleitenden Beschlüssen sind die ver- fahrensgestaltenden Beschlüsse zu unterscheiden, die den weiteren Ab- lauf des Verfahrens bindend festlegen.954 Der Vorsitzende erlässt die prozessleitenden Beschlüsse (Art. 44 Abs. 2 StGHG). Diese Regelung macht Sinn, da der Gerichtshof über Beschwerden gegen solche Beschlüsse des Präsidenten entscheidet 624Fortgang 
des Verfahrens 952Siehe für Österreich Pernthaler/Pallwein-Prettner, S. 203 und Walzel von Wiesen- treu, S. 61 f.; vgl. etwa auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 448, Rz. 1070 und für Deutschland Wieland, S. 887 f. 953Siehe Pernthaler/Pallwein-Prettner, S. 203; vgl. insbesondere auch § 20 Abs. 1 und 2 VfGG. 954Siehe Rechberger/Simotta, S. 442, Rz. 734 f. und Fasching, Lehrbuch, S. 803, Rz. 1589 f.
	        

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