Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

an, die dieses Amt ohne wissenschaftliche Mitarbeiter und nebenberuf- lich ausüben.945 Vor dem Hintergrund des Rechts auf den ordentlichen Richter wäre es gewiss wünschenswert, wenn der Staatsgerichtshof eine feste Geschäftseinteilung erliesse, die die gleichmässige Arbeitsbelastung der Richter im Auge hat. Wenn es aus organisatorischen und strukturellen Gründen praktisch unmöglich ist, ein feste Geschäftseinteilung einzu- halten, sollte doch verhindert werden, dass es zu einer einseitigen Ar- beitsbelastung der Richter kommt. In Österreich hat man ständige Refe- renten eingeführt, um das Ziel der festen Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B-VG) weiter anzustreben.946Allerdings sind nicht alle Mitglie- der des österreichischen Verfassungsgerichtshofes ständige Referen- ten947, so dass auch bei ihm nicht von einer gleichmässigen Arbeitsbelas- tung aller Richter gesprochen werden kann. B.Berichterstattung Eine Eigenheit des staats- und verfassungsgerichtlichen Verfahrens stellt in Liechtenstein wie auch in Österreich und Deutschland die Zuweisung einer anfallenden Rechtssache an einen Richter dar.948Der Richter, dem die Rechtssache zugewiesen wird, hat einen Sachverhaltsbericht und einen Entscheidungsantrag – sogenannter Referatsentwurf – für die Ver- handlung vorzubereiten. Es ist in diesem Zusammenhang von Berichter- statter oder Referent die Rede. Er beantragt, ob der Staatsgerichtshof den Rechtsschutzantrag als unzulässig zurückzuweisen, das Verfahren einzustellen, den Rechtschutzantrag materiell abzuweisen hat oder ob dem Rechtsschutzantrag stattgegeben werden soll. Daraus lässt sich un- schwer erkennen, dass der Berichterstatter eine massgebliche Rolle im konkreten Verfahren spielt bzw. einen grossen Einfluss auf die ab- 622Fortgang 
des Verfahrens 945Art. 105 LV und Art. 1 Abs. 3 StGHG. Eingehend dazu vorne S. 75 ff. 946Vgl. Pernthaler/Pallwein-Prettner, S. 203. 947Die momentan ständigen Referenten des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sind bei Machacek, S. 1 f., angegeben. 948In der Praxis bestellt der Präsident im Wege einer Präsidialverfügung einen Bericht- erstatter, wenn es auf Grund der Vorprüfung der Akten bzw. des Falles zweckmäs- sig erscheint. Siehe etwa StGH 2005/78, Verfügung des Präsidenten vom 26. April 2006, nicht veröffentlicht.
	        

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