Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Lande wohnhaften gemeinschaftlichen Zustellungsbevollmächtigten dem Staatsgerichtshof namhaft machen.926 Die Zustellung und deren Durchführung sind Verfahrensakte und können daher rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden.927 Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass der Staatsgerichtshof prüft, ob eine gültige Prozessvollmacht für das jeweilige konkrete Staatsge- richtshofverfahren vorliegt.928 5.Ort der Zustellung Der Zustellort bestimmt sich nach dem von der Zustellbehörde bzw. vom Gericht bestimmten Empfänger und ist in der Zustellverfügung festzulegen.929 Die Zustellung hat am Zustellort in der Wohnung, in der gewerb- lichen Betriebsstätte, im Geschäftslokal oder am Arbeitsplatz der betref- fenden Person und bei Rechtsanwälten und Notaren in der Kanzlei zu erfolgen. Eine ausserhalb dieser Räume vorgenommene Zustellung ist nur gültig, wenn die Annahme des Schriftstückes nicht verweigert wurde (§ 101 Abs. 1 ZPO). In Ermangelung einer Wohnung, einer gewerb - lichen Betriebsstätte, eines Geschäftslokales oder eines Arbeitsplatzes können Zustellungen vorgenommen werden, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird (§ 101 Abs. 2 ZPO). Die Partei, welche während des Prozesses den Wohnort oder die Wohnung ändert, hat dies dem Gerichte mitzuteilen. Das Gleiche gilt von dem zur Empfangnahme von Zustellungen berechtigten Vertreter oder Bevollmächtigten einer Partei (§ 111 Abs. 1 ZPO). Wird diese Adressänderungsanzeige unterlassen, sind die Zustellungen am bisheri- gen Zustellort nach Massgabe des § 111 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. 618Fortgang 
des Verfahrens 926In sinngemässer Anwendung von § 95 ZPO; vgl. beispielsweise die Zustellverfü- gung in StGH 2004/18, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 9. 927Siehe Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 84, Rz. 198 und zur Prozess - fähigkeit im Staatsgerichtshofverfahren vorne S. 466 ff. 928Siehe Art. 41 Abs. 2 StGHG sowie §§ 92, 155 Abs. 1 und 158 Abs. 1 ZPO und zur Prozessvollmacht im Staatsgerichtshofverfahren vorne S. 471 ff. 929Vgl. für Österreich Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 88, Rz. 204.
	        

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