Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

weiterführt und die der Zustellvorschrift des deutschen Bundesverfas- sungsgerichtsgesetzes gleicht (§ 23 Abs. 2 BVerfGG). Er stellt nämlich die verfahrenseinleitenden Rechtsschutzanträge den übrigen am Verfah- ren beteiligten Verfahrensparteien unverzüglich zur Gegenäusserung zu. Die formelle und allenfalls materielle Prüfung des Rechtsschutzantrages findet erst statt, wenn alle Äusserungen der Berechtigten eingelangt sind.908Diese Praxis sollte aus den vorhin angegebenen Gründen geän- dert werden.909 E.Kritik an der Rechtslage 1.Verfahrensrechtliche Vorgehensweise Ist der Rechtsschutzantrag beim Staatsgerichtshof eingegangen, wird die Rechtssache rechtshängig (gerichtsanhängig). Der Staatsgerichtshof prüft von Amtes wegen, ob der Rechtsschutzantrag alle notwendigen Zulässigkeitserfordernisse erfüllt (Art. 43 StGHG). Ist er zulässig und das Verfahren auch nicht anderweitig einzustellen (Art. 42 StGHG), hat der Staatsgerichtshof der belangten Behörde und den übrigen am Ver- fahren beteiligten Parteien den Rechtsschutzantrag zuzustellen. Dieser Vorgang zieht die Streitanhängigkeit nach sich. 2.Vergleich von altem und neuem Recht Vergleicht man die Vorschrift über das Ermittlungsverfahren im alten Staatsgerichtshofgesetz (Art. 36) mit der Vorschrift über die Verfahrens- leitung und Berichterstattung im neuen Staatsgerichtshofgesetz (Art. 44), fällt auf, dass sie nicht deckungsgleich sind. Der Gesetzgeber 614Fortgang 
des Verfahrens teneinsicht bei der Regierung oder beim Verhandlungsleiter und zur Gegenäusse- rung Kenntnis zu geben.» Diese Regelung bestimmte eindeutig die prozessuale Be- handlung einer verfahrenseinleitenden Eingabe: zuerst die Zulässigkeitsprüfung und dann die Zustellung an die übrigen am Verfahren beteiligten Verfahrensparteien. 908Vgl. etwa die Vorgehensweise im Verfahren zu StGH 2007/21. Hier hat der Staats- gerichtshof den Individualantrag zuerst einmal allen Verfahrensbeteiligten zur Ge- genäusserung zugestellt. 909Siehe auch vorne S. 443 ff.
	        

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