Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Charakter strukturieren die Prozessgrundsätze den Ablauf eines Verfah- rens (Einleitung, Durchführung, Beendigung).890Aus diesem Grund sind sie gerade auch für den verfassungsprozessualen Verfahrensablauf von besonderer 
Bedeutung. § 38ZUSTELLUNG UND WEITERFÜHRUNG DES VERFAHRENS – AMTSBETRIEB ODER PARTEIBETRIEB I.Allgemeines A.Amtsbetrieb Im Staatsgerichtshofverfahren gilt der Grundsatz des Amtsbetriebs. Er stützt sich nicht nur auf Art. 44 StGHG. Auch aus einer Reihe von Be- stimmungen des Staatsgerichtshofgesetzes891ergibt sich, dass der Staats- gerichtshof (Präsident, Vorsitzende, Berichterstatter, Gerichtshof) und nicht die am Verfahren beteiligten Parteien das einmal von aussen einge- leitete Verfahren von Amtes wegen weiter zu betreiben hat.892Einzig das Erfordernis, dass das Verfahren von aussen eingeleitet werden muss, ist mit dem Grundsatz des Amtsbetriebes nicht vereinbar. Diese Ausnahme stellt jedoch die grundsätzliche Geltung des Amtsbetriebes nicht in Frage.893Der Begriff des Amtsbetriebes umfasst nur die Prozessleitung und die Durchführung des Verfahrens im Rahmen der Rechtsschutzge- suche. Er bezieht sich aber nicht auf die Frage, ob der Staatsgerichtshof das Verfahren trotz Zurückziehung der Anträge bzw. Rechtsschutzgesu- che amtswegig fortsetzen kann.894 610Fortgang 
des Verfahrens 890Vgl. dazu Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 46 f. 891Art. 39, 40 Abs. 3, 42 Abs. 1, 43, 44, 46, 47 Abs. 3, 48, 49 und 50 Abs. 3 StGHG. 892Vgl. für Deutschland Engelmann, S. 26 und Zembsch, S. 105. 893So für Deutschland Zembsch, S. 105. 894Vgl. für Deutschland Engelmann, S. 26 und Wolf, S. 886. Ausführlich zum Be- schwerderückzug vorne S. 432 ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.