Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

4. Abschnitt Fortgang des Verfahrens § 37ALLGEMEINE PROZESSGRUNDSÄTZE ODER 
PROZESSMAXIMEN I.Begriff Der Begriff des Prozessgrundsatzes oder auch der Prozessmaxime stammt aus dem Zivilprozessrecht und ist auch in der öffentlichrechtli- chen Rechtspflege gebräuchlich.882Er ist von der Prozessrechtswissen- schaft herausgearbeitet worden.883Es sind Grundsätze, nach denen sich ein Verfahren abwickeln soll bzw. nach denen sich die Ausgestaltung einer Verfahrensordnung richtet. Sie sind Leitgedanken, die einer kon- kreten rechtlichen Ordnung zugrunde liegen. Sie werden jedoch im Ge- setz nur selten explizit genannt und sind noch seltener in reiner Form verwirklicht.884 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum einen werden in den Prozessgrundsätzen Auslegungshilfen für die konkreten Verfahrensordnungen, zum anderen Rechtsgrundsätze mit normativem Charakter oder Axiome des Prozessrechts gesehen. Ge- meinsam ist diesen Lehrmeinungen, dass Prozessgrundsätze eine Pro- zessordnung grundlegend gestalten und in normativen Einzelregelungen zum Vorschein kommen müssen.885 608 
882Siehe Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 171, Rz. 889 und Engel- mann, S. 19. 883Engelmann, S. 19. 884Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 171, Rz. 889. 885Vgl. dazu Engelmann, S. 23 und Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht, S. 171, Rz. 890.
	        

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