Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

im Brandenburgischen Schulgesetz von 1996 anstelle des Religionsun- terrichts vorgesehenen Schulfachs «Lebensgestaltung – Ethik – Religi- onskunde» (LER) mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 7 III und 141 GG, zu überprüfen.877Das deutsche Bundesverfassungsgericht ent- schied nicht, sondern unterbreitete den Antragstellern und der äusse- rungsberechtigten Landesregierung in Beschlussform einen vollständig formulierten Vorschlag zur «einverständlichen Verständigung».878Die (meisten) Verfahrensbeteiligten nahmen diesen Vorschlag an, so dass es durch einen weiteren Beschluss das abstrakte Normenkontrollverfahren beenden konnte. An dieser Vorgangsweise bleiben rechtliche Zweifel, auch wenn mit der Verständigungslösung ein neuer Weg beschritten wurde und sich das Bundesverfassungsgericht Zurückhaltung gegenüber dem Gesetzgeber auferlegt hat. Jedenfalls ist es ihm gelungen, «eine ge- sellschafts-politisch besonders strittige Frage an den Gesetzgeber zu- rückzugeben, statt eine fast zwangsläufig polarisierende Entscheidung zu treffen».879 B.Völkerrecht Im Völkerrecht ist die Verfahrensbeendigung durch Vergleich oder im Wege einer gütlichen Einigung nichts Aussergewöhnliches. Der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte wirkt auf eine gütliche Eini- gung hin.880Es besteht eine langjährige Praxis. Die Entscheidung be- schränkt sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung. In der Folge streicht der Gerichtshof die Rechtssache in seinem Register.881607 
§ 36 Prozessvergleich 877Vgl. Schlaich/Korioth, S. 50, Rz. 68. 878Schlaich/Korioth, S. 50, Rz. 68. 879So Schlaich/Korioth, S. 51, Rz. 68; vgl. dazu auch Wolff, S. 471. Nach ihm hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Vergleichsvorschlag seine verfahrensrechtlichen Befugnisse überschritten. Er plädiert jedoch angesichts der verfassungsprozessualen Realität dafür, dass der Gesetzgeber die Rechtsfortbildung des Bundesverfassungs- gerichtes contra legem nachträglich durch eine Änderung des Bundesverfassungsge- richtsgesetzes legalisiert. 880Vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. b EMRK i.V.m. Art. 62 Verfahrensordnung des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte. 881So Wolff, S. 471.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.