Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

D.Gegenstand des Vergleichs Im Zivilverfahren kann alles, was Gegenstand eines Urteils sein kann, Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs sein. Dabei ist zu beachten, dass es Ansprüche gibt, denen das materielle Recht oder das Prozess- recht die Vergleichsfähigkeit im öffentlichen Interesse abspricht.860So ist etwa ein Vergleich nur innerhalb der für die Parteidisposition durch das öffentliche Recht gezogenen Grenzen zulässig (Art. 63 Abs. 2 LVG). Nach Art. 1 Bst. f EO sind nur solche Vergleiche, die vor Gericht über privatrechtliche Ansprüche abgeschlossen worden sind, Exekutionstitel im Sinne der 
Exekutionsordnung. IV.Wirkungen Der Prozessvergleich hat ebenso wie der privatrechtliche Vergleich eine Bereinigungswirkung. Streitfragen, die durch den Vergleich beigelegt worden sind, dürfen nicht mehr aufgeworfen werden.861Im Zivilverfah- ren wirkt der Prozessvergleich prozessbeendigend (§ 202 Satz 1 ZPO). Ist durch den Prozessvergleich der gesamte Streitgegenstand erledigt, kommt es zur Beendigung des Verfahrens. Erledigt er hingegen nur ein- zelne Streitpunkte, ist seine Funktion einem Teil- oder Zwischenurteil gleichzusetzen. Einem gerichtlichen Vergleich über Leistungs-, Dul- dungs- und Unterlassungsansprüche kommt Vollstreckbarkeitswirkung zu. Ein derartiger Vergleich über privatrechtliche Ansprüche bildet näm- lich einen Exekutionstitel (Art. 1 Bst. f EO).862Ein im Verwaltungsver- fahren abgeschlossener Vergleich erhält die Wirkung einer Entscheidung (Art. 63 Abs. 5 LVG).603 
§ 36 Prozessvergleich 860Vgl. dazu Rechberger/Simotta, S. 279 f., Rz. 466 f. 861Statt vieler Rechberger/Simotta, S. 277, Rz. 461. 862Vgl. Rechberger/Simotta, S. 277, Rz. 461.
	        

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