Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

der der Regierung an den Staatsgerichtshof zu richten hat. Wie bei jedem Verfassungsorgan müssen sich Aufgaben bzw. Kompetenzen im Wesent- lichen aus der Verfassung selbst ergeben.201Nach Art. 104 LV erstreckt sich seine Zuständigkeit auf den Schutz der verfassungsmässig gewähr- leisteten Rechte, auf die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwi- schen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Ge- setzmässigkeit der Regierungsverordnungen. Der Staatsgerichtshof fun- giert auch als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung und als Wahlgerichtshof. 2.Taxative oder demonstrative Aufzählung a) Fragestellung Es stellt sich die Frage, ob Art. 104 LV die Zuständigkeiten des Staatsge- richtshofes taxativ oder demonstrativ festsetzt. Die Entscheidung über Ministeranklagen erschliesst sich lediglich indirekt aus Art. 62 Bst. g LV, der «die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsge- richtshof» in die «Wirksamkeit des Landtages» legt. In Art. 104 LV, dem eigentlichen Kompetenzkatalog des Staatsgerichtshofes, wird diese Ent- scheidungszuständigkeit in Ministeranklageverfahren nicht erwähnt. Vergleichbare ausländische Verfassungsbeispiele haben unter- schiedliche Wege eingeschlagen. So sind die Kompetenzen des öster- reichischen Verfassungsgerichtshofes im Bundesverfassungsgesetz ab- schliessend geregelt.202Für die Zuständigkeit des deutschen Bundesver- fassungsgerichts gilt das sogenannte «Enumerationsprinzip». Danach gibt es keinen generalklauselartig umschriebenen Rechtsweg im sonst gewohnten Sinn, sondern eine abschliessende Aufzählung der möglichen Verfahrensarten.203Der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht wird damit durch die Zuweisung einzelner, spezieller Zuständigkeiten (Enu- meration) eröffnet.204 60Stellung, 
Zuständigkeit und Organisation 201Vgl. dazu schon vorne S. 46 ff. 202Art. 137 bis 145 B-VG; siehe Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 442, Rz. 1050. 203Fleury, S. 8, Rz. 29. 204Benda/Klein, S. 143, Rz. 344; vgl. auch Schlaich/Korioth, S. 7, Rz. 9.
	        

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