Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eine Klaglosstellung ist, dass ein für den Beschwerdeführer nachteiliger Rechtszustand vorherrschen muss, der durch eine Klaglosstellung besei- tigt werden kann. Der Staatsgerichtshof unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwi- schen ursprünglichem Fehlen der Beschwer und nachträglichem Wegfall der Beschwer. Die Beschwer fehlt im ursprünglichen Sinn, wenn dem Beschwerdeführer von Anfang an, d.h. bei Gerichtsanhängigkeit820, die Beschwer abgeht, weil er inzwischen klaglos gestellt worden ist oder wenn der Beschwerdeführer deshalb nicht beschwert ist, weil er im fach- gerichtlichen Verfahren bereits das erhalten hat, was er begehrt hat. Ist die Beschwer nachträglich weggefallen, kann es sich im Indivi- dualbeschwerdeverfahren in aller Regel nurmehr um eine Klaglosstel- lung bzw. um eine formelle oder materielle Klaglosstellung (Gegen- standslosigkeit der Beschwerde) handeln.821Nach der neueren Recht- sprechung des Staatsgerichtshofes geht es denn auch im Falle des nach- träglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinte- resses generell um eine Beschwerde, die gegenstandslos geworden und daher gemäss Art. 42 Abs. 1 StGHG mit Beschluss einzustellen ist.822 Der Staatsgerichtshof hat sich weder in StGH 2006/42823noch in StGH 2006/72824mit der Frage befasst, ob man es mit einer formellen Klaglos- stellung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGHG) oder mit einer materiellen Klag - losstellung bzw. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG) zu tun hat. Er hat beide Fälle als eine Angelegenheit des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses betrachtet, welchen er unter den Tatbestand des Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG subsumiert. Verfahrensrechtlich spielt diese Differenzierung keine Rolle, da in beiden Fällen das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist. Bedeutsam ist jedoch vor dem Hintergrund von Art. 42 und 43 StGHG die Frage, ob eine Klaglosstellung oder ein sonstiger Fall der 594Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 820Siehe auch StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5, wo der Staatsgerichtshof die Formulierung «von Anfang an» durch «also schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung» ersetzt. 821Vgl. dazu aus österreichischer Sicht auch Schwarzer, S. 4 f. 822StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. und StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f. 823StGH 2006/42, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 6 f. 824StGH 2006/72, Beschluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.
	        

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