Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eine Äusserungsmöglichkeit geboten worden ist.815Sie kann beispiels- weise auch durch die Aufforderung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt werden.816 Ein wegen Klaglosstellung eingestelltes Verfahren kann nicht wie- der aufgenommen werden (Art. 42 Abs. 2 StGHG). Es besteht auch nicht die Möglichkeit, den Einstellungsbeschluss beim Staatsgerichtshof anzufechten, da es sich bei ihm um einen Beschluss des Gerichtshofes und nicht bloss um einen Beschluss des Präsidenten oder Vorsitzenden handelt.817 V.Teilweise Klaglosstellung des Beschwerdeführers Das Erfordernis der Vollständigkeit der Erfüllung des Klagebegehrens schliesst eine teilweise Klaglosstellung nicht aus. Wird nämlich ein (selb- ständiger) Teil des Spruchs des angefochtenen Bescheides beseitigt, ist der Beschwerdeführer in diesem Umfang klaglos gestellt und das Be- schwerdeverfahren insoweit einzustellen.818Das teilweise materielle Ent- gegenkommen der Behörde in einem neu erlassenen Bescheid ist von der Beseitigung eines Teiles des Beschwerdegegenstandes zu unterscheiden. Durch den neu erlassenen Bescheid tritt das vorherige Beschwerdeob- jekt zur Gänze ausser Kraft, so dass es zu einer vollständigen Klaglos- stellung 
kommt.819 VI.Verhältnis der «Beschwer» bzw. des aktuellen Rechts- schutzinteresses zur Klaglosstellung Eine Klaglosstellung kann immer nur von aussen kommen. Das heisst, dass sich ein Beschwerdeführer nicht selbst klaglos stellen kann. Er kann nur klaglos gestellt werden. Eine weitere zwingende Voraussetzung für 593 
§ 33 Klaglosstellung 815Vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGHG mit § 86 VfGG, der von der Einvernehmung des Beschwerdeführers spricht. 816Siehe BuA, 45/2003, S. 53 und zur Einvernehmung des Beschwerdeführers und de- ren Sinn und Zweck aus österreichischer Sicht, Schwarzer, S. 11 f. 817Vgl. dazu schon vorne S. 435 ff. und die eindeutige Formulierung in § 86 VfGG. 818Schwarzer, S. 4. 819Vgl. Schwarzer, S. 4.
	        

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