Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gehrte Rechtszustand hergestellt wird.808Für den liechtensteinischen Staatsgerichtshof spielt es dabei keine Rolle, ob der Beschwerdeführer durch eine in- oder durch eine ausländische Behörde klaglos gestellt worden ist.809Materiell klaglos gestellt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn der Bescheid auf Grund einer Änderung der die Grundlage des Be- scheids bildenden Rechtslage behoben worden ist oder wenn der Be- scheid durch ein faktisches Ereignis bzw. ausserhalb des Prozessrechts- verhältnisses der Parteien liegender Umstände weggefallen ist.810 Rudolf Thienel811folgt dieser Differenzierung in formelle und ma- terielle Klaglosstellung nicht. Nach ihm können nur Akte seitens der be- langten Behörde, allenfalls ihrer Oberbehörde, als Klaglosstellung be- trachtet werden, durch die die Rechtswirkungen eines höchstgericht - lichen Erkenntnisses vorweggenommen werden (formelle Klaglosstel- lung). Wenn der Bescheid jedoch anders als durch die Behörde, gegebe- nenfalls durch die Oberbehörde, beseitigt wird, handelt es sich nach ihm nicht um eine Klaglosstellung im technischen Sinn, sondern allenfalls um eine dieser gleich zu haltenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die – unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Kla- glosstellung – ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens führt.812591 
§ 33 Klaglosstellung 808Chvosta, S. 643; vgl. auch Machacek, S. 65. Zum Theorienstreit in der österrei- chischen Lehre, ob bereits jede Aufhebung «ex nunc» eines Bescheids ausreicht, um eine formelle Klaglosstellung herbeizuführen oder ob – gegebenenfalls unter be- stimmten Voraussetzungen – eine Aufhebung «ex tunc» zur Klaglosstellung erfor- derlich ist, siehe Thienel, Klaglosstellung, S. 405 ff. Siehe zur Unterscheidung von formeller und materieller Klaglosstellung auch Schwarzer, S. 2. 809StGH 2001/74, Entscheidung vom 16. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 14. 810Vgl. dazu Chvosta, S. 643 mit Rechtsprechungshinweisen. So liegt etwa auch dann nach der Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes eine Kla- glosstellung im Sinne des § 86 VfGG vor, wenn der angefochtene Bescheid durch eine Änderung der generellen Rechtslage völlig unwirksam gemacht wird. Vgl. dazu Machacek, S. 68 unter Bezugnahme auf VfSlg 13.854/1994 und VfSlg 16.437/2002. 811Thienel, Klaglosstellung, S. 412. 812Thienel, Klaglosstellung, S. 411. Der österreichische Verfassungsgerichtshof macht diese Unterscheidung nicht. Eine Klaglosstellung im Sinne von § 86 VfGG ist auch dann gegeben, wenn der angefochtene Bescheid durch eine Änderung der generellen Rechtslage völlig unwirksam gemacht oder durch ein Erkenntnis des Verwaltungsge- richtshofes aufgehoben wird. Siehe Machacek, S. 68 mit Rechtsprechungshinweisen; vgl. auch Schwarzer, S. 4 f. Nach ihm sind auch die Fälle, in denen die Gerichtshöfe das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung, sondern «wegen eines der Klaglosstellung gleichzuhaltenden Grundes», wegen «Gegenstandslosigkeit der Beschwerde» oder wegen «Wegfalls des Beschwerdesubstrates» einstellen, Fälle der Klaglosstellung.
	        

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