Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

und wann etwa eine solche gegeben ist. Nach der österreichischen Lehre und Judikatur liegt eine Klaglosstellung dann vor, wenn der mit der Be- schwerde begehrte Rechtszustand bereits vor der Fällung eines Erkennt- nisses eintritt und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung damit hin- fällig wird. Dies ist vereinfacht gesprochen dann der Fall, wenn der an- gefochtene Bescheid während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens seine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen ver- liert.805Der österreichische Verfassungsgerichtshof nimmt erst dann eine Klaglosstellung an, wenn der behauptete Eingriff in das verfassungsge- setzlich gewährleistete Recht zur Gänze behoben ist.806 Der österreichische Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass eine im Bescheidbeschwerdever- fahren angefochtene Erledigung unwirksam wird, sobald die Behörde durch die neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt, da eine solchermassen rechtlich unwirksame und über- holte Erledigung keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Ver- fassungsgerichthofes darstellen kann und die Rechtslage so zu beurteilen ist, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 86 VfGG klag- los gestellt worden wäre.807 In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wird unter an- derem bei der Klaglosstellung auch zwischen formeller und materieller Klaglosstellung unterschieden. Von einer formellen Klaglosstellung spricht man, wenn die belangte Behörde bzw. deren Oberbehörde selbst den mit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Be- scheid ganz aufhebt oder so abändert, dass der mit der Beschwerde be- 590Vorzeitige 
Beendigung des Staatsgerichtshof verfahrens 805Siehe Chvosta, S. 643 und Machacek, S. 65. 806Vgl. Walzel von Wiesentreu, S. 84 unter Hinweis auf VfSlg 3840/1960; siehe zur Be- griffsbestimmung der Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Bescheidprüfungs- verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts Schwarzer, S. 2 ff. Er ori- entiert sich dabei mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Bescheidbeschwerde am zivilprozessualen Verständnis der Klaglosstellung, die die Klaglosstellung als unbe- dingte Erfüllung des gesamten Klagebegehrens versteht. Danach tritt auf Grund der Unbedingtheit eine Klaglosstellung nicht ein, wenn die Beseitigung des Bescheides an eine Bedingung oder Befristung geknüpft ist. Für eine Klaglosstellung durch ei- nen Bescheid ist daher Voraussetzung, dass dieser gegenüber dem Beschwerdefüh- rer seine Rechtswirkungen entfaltet. 807Machacek, Verfahren, S. 68 unter Hinweis auf VfSlg 15.155/196 und VfGH vom 28.2.2000, B 1834/98.
	        

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