Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

positiven Regelungen in Verfassung und Gesetz zu halten.197Diese Re- gelungen stehen nicht zur Disposition des Staatsgerichtshofes.198Den- noch darf nicht übersehen werden, dass die einschlägigen Verfassungs- und Verfahrensrechtsbestimmungen dem Staatsgerichtshof einigen Spielraum bei der Konkretisierung des Verfahrens offen 
lassen.199 § 5ZUSTÄNDIGKEIT UND 
ORGANISATION I.Zuständigkeiten A.Verfassungsrechtlicher Kompetenzkatalog 1.Allgemeines Der Staatsgerichtshof ist neben den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsgerichtshof im VIII. Hauptstück der Landesverfassung als weitere Rechtsschutzeinrichtung eingesetzt worden (Art. 104 und 105 LV).200Er ist «im Wege eines besonderen Gesetzes» zu errichten. Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes sind in Art. 104 LV ge- regelt. Er scheint auch in der Liste der in Art. 62 LV aufgereihten Zu- ständigkeiten des Landtages als Ministeranklage-Gerichtshof auf, denn in Bst. g wird ausgeführt, dass der Landtag die Anklage gegen Mitglie- 59 
§ 5 Zuständigkeit und Organisation 197Vgl. diesbezüglich auch StGH 1986/4/V, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 4/1987, S. 139 (140), wo der Staatsgerichtshof betont, dass er nicht befugt ist, von Verfah- rensvorschriften frei abzugehen. Dazu schon vorne S. 34 ff.; für Deutschland siehe Benda/Klein, S. 49, Rz. 114 f.; Schlaich/Korioth, S. 23 ff., Rz. 31 ff., Hill - gruber/Goos, S. 9, Rz. 21 und Wolff, S. 464 ff.; vgl. für Österreich Korinek, Verfas- sungsgerichtsbarkeit, S. 34 ff. und Holoubek, S. 21. Anderer Ansicht ist Oberndor- fer, S. 205, der davon spricht, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof in Ver- fahrensfragen «echte richterliche Autonomie» besitze. 198Vgl. für Deutschland Hillgruber/Goos, S. 9, Rz. 21, die unter Bezugnahme auf BVerfGE 60, 175, 213 darauf hinweisen, dass sich das Bundesverfassungsgericht in- zwischen auch präziser Herr des Verfahrens «im Rahmen rechtlicher Bindungen» nennt. 199Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 35 und vorne S. 34 ff. 200Siehe zur alten Verfassungsrechtslage, die den Staatsgerichtshof durch die systema- tische Verortung in einem separaten Abschnitt E. des VII. Hauptstücks der Verfas- sung noch klar von der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Rechtspflege) geschieden und abgehoben hat, Wille, Normenkontrolle, S. 36.
	        

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