Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Art. 42 Abs. 1 StGHG spricht von der Klaglosstellung des Beschwerde- führers (Satz 1) und von der Zurücknahme der Beschwerde (Satz 2). B.Individualantragsverfahren Im Individualbeschwerdeverfahren nach liechtensteinischem Verfas- sungsprozessrecht ist zwischen einer Individualbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG und einer Individualbeschwerde nach Art. 15 Abs. 3 StGHG zu unterscheiden, die nach österreichischer verfassungs- prozessrechtlicher Terminologie dem sogenannten Individualantrag ver- gleichbar ist.802Erklärt sich im Individualantragsverfahren der Antrag- steller als klaglos gestellt, wertet dies der österreichische Verfassungs - gerichtshof als Zurückziehung des Antrages und stellt das Verfahren nach § 19 Abs. 3 Ziff. 3 VfGG ein.803Das Staatsgerichtshofgesetz schliesst die Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung des Be- schwerdeführers im Individualantragsverfahren nicht aus. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 StGHG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 StGHG, die beide den Terminus «Beschwerdeführer» verwenden. Das Staatsgerichtshofge- setz macht demnach keinen Unterschied zwischen dem Beschwerdefüh- rer und dem Individualantragsteller. C.Normenkontrollverfahren Eine Klaglosstellung kommt sowohl im Gesetzes- als auch im Verord- nungsprüfungsverfahren nicht in 
Betracht.804 III.Begriff Art. 42 Abs. 1 Satz 1 StGHG verwendet den Begriff «Klaglosstellung» ohne näher anzugeben, was unter einer Klaglosstellung zu verstehen ist 589 
§ 33 Klaglosstellung 802Dazu vorne S. 144 ff.; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen siehe vorne S. 584 f. 803Vgl. Machacek, S. 68 unter Hinweis auf VfSlg 10.301/1984. 804So für Österreich Machacek, S. 68.
	        

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