Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dualbeschwerde anfechtbar ist auch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wenn es dabei nicht um eine Zurückverweisungs- bzw. Rückverweisungsentscheidung geht, die in einem von der Sachentschei- dung getrennten Verfahren erfolgt. Denn in diesen Fällen ergeht durch- aus eine dieses gesonderte Verfahren abschliessende, insoweit «enderle- digende», Entscheidung.755So ist etwa ein Beschluss des Obersten Ge- richtshofes, der im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens über eine ausge- sprochene Beugestrafe verfügt, sowohl als letztinstanzlich als auch als enderledigend anzusehen, weil er in einem eigenen Instanzenzug erfolgt ist.756Ebenso ist ein im Ausfolgungsverfahren im Zuge der Strafrechts- hilfe gefasster Beschluss des Obersten Gerichtshofes als enderledigend und letztinstanzlich zu qualifizieren, wenn er diesen Instanzenzug defi- nitiv abschliesst.757Gleiches gilt auch für einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes, der über die Zulassung ausländischer Beamten bei Haus- 579 
§ 31 Besondere Sachentscheidungs- bzw. Sach urteilsvoraussetzungen und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14; dazu und zu den Gründen auch schon vorne S. 560 ff.; vgl. zu Zurück- bzw. Rückverweisungs- entscheidungen in der neuen Rechtsprechung etwa StGH 2004/7 und StGH 2004/8, Urteil vom 29. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 25 f. und StGH 2004/39, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 9. Beide Verfassungsbeschwerden (Individualbeschwerden) wurden als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei den Verfahrens- bzw. Streitgegenständen bzw. Anfechtungsobjekten um eine bestä- tigende Zurückverweisungs- bzw. Rückverweisungsentscheidung des Obergerichts durch den Obersten Gerichtshof bzw. um eine Zurückverweisungs- bzw. Rückver- weisungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes an das Obergericht und daher nicht um eine enderledigende Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Ge- walt im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG gehandelt hatte. 755Vgl. dazu die Leitentscheidungen StGH 2004/6, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 25; StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 13 und StGH 2004/24, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 14. Als Beispiele solcher von der Sachentscheidung getrennter Verfahren stellt der Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe, Provisorialverfahren, Verfahren betreffend aktorische Kaution und Verfahren bei Straf- und Rechtshilfeverfahren dar, wo über Untersuchungs- massnahmen wie Urkundenbeschlagnahme, Zeugeneinvernahme usw. in einem vom Schlussverfahren (bzw. bei Rechtshilfeverfahren vom abschliessenden Ausfolgever- fahren) gesonderten Instanzenzug entschieden wird. Siehe dazu auch StGH 2005/22, Urteil (richtig: Beschluss) vom 3. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 5 f.; StGH 2006/6, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 13 und StGH 2006/8, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffentlicht, S. 15. Zum Provisorial- verfahren siehe etwa StGH 2004/31, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröf- fentlicht, S. 17. 756StGH 2004/3, Urteil vom 28. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 15. 757StGH 2005/8, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 15.
	        

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