Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

(Oberster Gerichtshof) nicht befugt, über die Grenzen der §§ 472 und 473 ZPO hinaus abzusprechen. Sie müsste jedoch diese Grenzen über- schreiten, um der Entscheidung des Staatsgerichtshofes entsprechen zu können.751 Auch nach dem neuen Staatsgerichtshofgesetz verhält es sich so, dass der Staatsgerichtshof gemäss Art. 17 StGHG «nur» den Hoheitsakt der belangten Behörde kassieren und dann gegebenenfalls ihr auch nur auftragen kann, in der Sache neuerlich zu entscheiden. Das Bundesver- fassungsgericht hebt dagegen die erfolgreich angegriffenen Entscheidun- gen auf und verweist die Sache an ein zuständiges Gericht zurück. Dies ist regelmässig die erste Instanz, damit dem Beschwerdeführer bei er- neutem Streit keine Instanz verloren geht.752 4.Beispiele enderledigender letztinstanzlicher Entscheidungen oder Verfügungen Zur Frage der enderledigenden und letztinstanzlichen Entscheidungen oder Verfügungen der öffentlichen Gewalt werden im Folgenden bei- spielhaft einige Musterfälle erörtert, wie sie in der Praxis des Staatsge- richtshofes aufgetreten sind.753 a) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, wobei es nicht darauf an- kommt, ob sie als Urteile oder Beschlüsse ergangen sind, sind enderledi- gend und letztinstanzlich, solange es sich bei solchen Entscheidungen nicht um Zurückverweisungs- bzw. Rückverweisungsentscheidungen an die untere Instanz handelt, denn Zurückverweisungs- bzw. Rückverwei- sungsentscheidungen sind zwar letztinstanzlich, jedoch nicht enderledi- gend.754Als enderledigend und letztinstanzlich und daher mit Indivi- 578Sachentscheidungs- 
bzw. Sachurteils voraussetzungen 751StGH 1974/15, Entscheidung vom 12. April 1976, nicht veröffentlicht, S. 12. 752Benda/Klein, S. 284, Rz. 672. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Praxis diesbe- züglich nicht einheitlich ist. 753Siehe ausführlich für die alte Rechtslage, an der sich auf Grund der verfassungskon- form einschränkenden Auslegung des Begriffs «enderledigend» in Art. 15 Abs. 1 StGHG durch den Staatsgerichtshof nicht viel geändert hat, Höfling, Verfassungs- beschwerde, S. 134 ff. 754Siehe dazu die Leitentscheidungen StGH 2004/6, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 25; StGH 2004/23, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 13
	        

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